ist als Handelsvertreter selbständiger Kaufmann nach § 84ff, 92 Abs. 1 HGB. Rechtliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung des Vertreters z.B. zu einem Versicherungsunternehmen ist der weitgehend genormte Agenturvertrag.
Im Versicherungsbereich gibt es die Einfirmenvertreter, meist selbstständige Handelsvertreter, die ausschliesslich die Produkte einer Gesellschaft vertreiben. Eine Gewerbeanmeldung genügt zur Berufsausübung. Ein Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten muss nicht erbracht werden. Einfirmenvertreter verdienen am Verkauf, nicht an der Beratung. Ihren Kunden fehlen die Vergleichsangebote.
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