Der im Entstehen begriffene Gemeinsame Europäische Markt stößt außerhalb seiner Grenzen weithin und nicht ohne Grund auf Unbehagen. Man befürchtet, dass sich das „Europa der Zwölf“ gegenüber Drittländern abschotten, d.h. Importe behindern und Investitionen erschweren werde. Begründet wird dies einerseits mit in der EG erhobenen Reziprozitätsforderungen, andererseits mit deren vermeintlich geringeren Anfälligkeit für Repressalien, die andere Nationen, sobald sie solchen Handelshemmnissen ausgesetzt sind, gegenüber EG-Staaten ergreifen könnten. Eine der Flauptsorgen der Vereinigten Staaten beispielsweise besteht darin, dass die Bankgesetzgebung im Gemeinsamen Markt US-Unternehmen den Boden für eine (weitere) Betätigung in den in Frage kommenden Ländern entziehen könnte. Nach amerikanischem Recht darf nämlich weder ein inländisches noch ein ausländisches Kreditinstitut Filialnetze über die Grenzen eines Bundesstaates hinweg errichten. Daran gedenkt man auch nichts zu ändern. Würde nun aber der Grundsatz der Gegenseitigkeit zur obersten Richtschnur erhoben, könnte eine Bank in einem beliebigen Land der Europäischen Gemeinschaft, wenn es ihr verwehrt würde, Niederlassungen z.B. in New York und Chicago zu errichten, beantragen und durchsetzen, dass es keinem amerikanischen Konkurrenten gestattet wird, auch nur in einem einzigen Staat der Europäischen Gemeinschaft (weiterhin) tätig zu sein. Die zweite Ursache wurzelt in dem Wissen um den geringeren Druck zu exportieren, dem die Europäische Gemeinschaft insgesamt im Vergleich zu jedem ihrer Mitgliedstaaten unterliegt, weil der ungleich größere Markt bereits viele der Vorteile (z.B. Handels- und Spezialisierungsgewinne) zu realisieren erlaubt, die bislang nur durch Ausweitung der Absatzbasis mittels Exporten zu erringen waren.
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