International gebräuchliche Klausel in Beförderungsbedingungen der Linienschifffahrt hinsichtlich der Abwicklungsform von Containerladungen. Als F. wird dasjenige Schiff benannt, das als Zubringerschiff die leeren Container zum Basishafen des Überseecontainer-Liniendienstes transportiert. S. a. Containerklausel; vgl. Carrier\'s Haulage (CH), Merchant\'s Haulage (MH).
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