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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Dazu zählen Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Lieferungs-, Werks- oder Dienstleistungsverträ­ge), die vom bilanzierenden Unternehmen erfüllt sind, bei denen aber die Bezahlung durch den Ver­tragspartner noch aussteht. Eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen, die sich gegen  verbundene Unternehmen oder Un­ternehmen richtet, mit denen eine Beteiligungsverhältnis besteht, ist nicht unter der Position Forderun­gen aus Lieferungen und Leistungen zu bilanzieren. Hier geht der Ausweis unter den Positionen „For­derungen gegen verbundene Unternehmen” und „Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Be­teiligungsverhältnis besteht” vor, um die finanziellen Verflechtungen der Unternehmen aufzuzeigen. Siehe auch  Umlaufvermögen (mit Literaturangaben).

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