Dazu zählen Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Lieferungs-, Werks- oder Dienstleistungsverträge), die vom bilanzierenden Unternehmen erfüllt sind, bei denen aber die Bezahlung durch den Vertragspartner noch aussteht. Eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen, die sich gegen verbundene Unternehmen oder Unternehmen richtet, mit denen eine Beteiligungsverhältnis besteht, ist nicht unter der Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu bilanzieren. Hier geht der Ausweis unter den Positionen „Forderungen gegen verbundene Unternehmen” und „Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” vor, um die finanziellen Verflechtungen der Unternehmen aufzuzeigen. Siehe auch Umlaufvermögen (mit Literaturangaben).
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