Bei diesen Unternehmen steht ein privatwirtschaftliches Gewinnstreben nicht im Vordergrund, sondern das Unternehmen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die meisten gemeinnützigen Unternehmen bestehen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.). Sie genießen steuerliche Privilegien, so sind sie z. B. von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit. Die Gemeinnützigkeit von gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften ist mit Wirkung zum 1.1.1990 bzw. 1.1.1991 entfallen.
Vorhergehender Fachbegriff: Gemeinlohnkosten | Nächster Fachbegriff: gemeinnützige Wohnungsunternehmen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|