arbeitsrechtlicher Grundsatz, nach dem sich eine rangniedere Rechtsquelle gegenüber einer ranghöheren Norm durchsetzt, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (Durchbrechung des Rangprinzips). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall anhand eines „Günstigkeitsvergleichs” ermittelt werden, wobei die jeweiligen Regelungen aus objektiver Sicht innerhalb vergleichbarer Sachgruppen (z.B. Urlaubsdauer und Urlaubsgeld als einheitliche Regelung) zu beurteilen sind. Besondere Bedeutung hat der Günstigkeitsvergleich im Verhältnis zwischen tariflichen und einzelvertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers, so dass beispielsweise ein einzelarbeitsvertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch von 30 Werktagen gegenüber einem tariflichen Anspruch von 28 Tagen günstiger und daher vorzugswürdig ist, obwohl er auf einer rangniedrigeren Rechtsquelle (hier dem Arbeitsvertrag) beruht. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2: Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Berlin 2004; Preis, U.: Arbeitsrecht. Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.
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