(österreichisches Recht). Als marktbeherrschend im Sinne des § 4 öKartG 2005 gilt jeder Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu Mitbewerbern, Abnehmern oder Nachfragern überragende Marktstellung hat, wobei die Finanzkraft des Unternehmens, seine Beziehungen zu anderen Unternehmen sowie die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten entsprechend zu berücksichtigen sind. Der Missbrauch einer solchen Stellung (Erzwingen unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen; Einschränken von Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; Ungleichbehandlung von Vertragspartnern etc.) ist nach § 5 öKartG 2005 verboten.
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