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Mitzuständigkeit

Mitzuständigkeit liegt vor, wenn eine Einflußnahme, Mitentscheidung oder sonstige Mitwirkung von seiten anderer Perso­nen oder Bereiche aufgrund deren - Zuständig­keit geboten ist. Beide Partner sind dann mit-zuständig.
Unmittelbare Zuständigkeit besteht für Personen oder Bereiche bei - Aufgaben, die sie selbst wahrzunehmen haben, unabhängig davon, ob andere Personen oder Stellen mitzuwirken
haben oder nicht. Ist solche Mitwirkung vorgese­hen, dann sind die Personen oder Bereiche, die diese Mitwirkung in Anspruch nehmen, für diese Aufgaben unmittelbar mitzuständig.
Mittelbare Zuständigkeit besteht für Personen oder Bereiche bei Aufgaben, die sie nicht selbst oder nicht allein wahrnehmen, sondern bei denen sie die Pflicht und die Möglichkeit haben, auf die Arbeit anderer Mitzuständiger, in der Regel unmittelbar Mitzuständiger, einzuwirken. Das kann für Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern oder für mitwirkende nebengeordnete Bereiche gelten.
Aus diesen Begriffspaaren ergeben sich drei Zu­ständigkeitsarten:
(1)  Alleinzuständigkeit (= unmittelbare Allein­zuständigkeit)
(2) unmittelbare Mitzuständigkeit
(3) mittelbare Zuständigkeit (= mittelbare Mit­zuständigkeit).

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