Mitzuständigkeit liegt vor, wenn eine Einflußnahme, Mitentscheidung oder sonstige Mitwirkung von seiten anderer Personen oder Bereiche aufgrund deren - Zuständigkeit geboten ist. Beide Partner sind dann mit-zuständig.
Unmittelbare Zuständigkeit besteht für Personen oder Bereiche bei - Aufgaben, die sie selbst wahrzunehmen haben, unabhängig davon, ob andere Personen oder Stellen mitzuwirken
haben oder nicht. Ist solche Mitwirkung vorgesehen, dann sind die Personen oder Bereiche, die diese Mitwirkung in Anspruch nehmen, für diese Aufgaben unmittelbar mitzuständig.
Mittelbare Zuständigkeit besteht für Personen oder Bereiche bei Aufgaben, die sie nicht selbst oder nicht allein wahrnehmen, sondern bei denen sie die Pflicht und die Möglichkeit haben, auf die Arbeit anderer Mitzuständiger, in der Regel unmittelbar Mitzuständiger, einzuwirken. Das kann für Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern oder für mitwirkende nebengeordnete Bereiche gelten.
Aus diesen Begriffspaaren ergeben sich drei Zuständigkeitsarten:
(1) Alleinzuständigkeit (= unmittelbare Alleinzuständigkeit)
(2) unmittelbare Mitzuständigkeit
(3) mittelbare Zuständigkeit (= mittelbare Mitzuständigkeit).
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