Gemäss § 297 I HGB zeichnen sich kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen durch die Inanspruchnahme eines organisierten Marktes im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes aus, d.h. entweder das Mutterunternehmen selbst oder eines seiner Tochterunternehmen haben Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes emittiert bzw. beantragt, dass diese zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
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