Nach § 31 BGB haben alle juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) sowie OHG, KG und die Vor-GmbH, für unerlaubte Handlungen ihrer Organe, d.h. des Vorstandes, der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführung und sonstiger verfassungsmässig berufener Vertreter, einzustehen.
Literatur: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl., § 31, Rn. 1 ff.
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