auch Junktim-Geschäft bzw. Counter-Purchase genannte Form von Kompensationsgeschäften in Form zweier getrennter Liefergeschäfte für sog. Hardware und sog. Software, jeweils mit Geldzahlungen als Gegenleistung. Auf diese Weise kann das Hardware-Liefergeschäft finanziert und kreditversichert werden bzw. die Liefer- und Abnahmepflicht der sog. Software an Dritte übertragen werden. Die getrennten Lieferverträge werden i.d.R. durch Vertragsstrafen verknüpft.
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