im Wettbewerbsrecht übliche Bezeichnung für eine Preisstellung ohne Rücksicht auf die Gestehungskosten oder andere kaufmännische Grundsätze. Dies trifft nicht auf die „normale“ Preisunterbietung im Rahmen des Wettbewerbs zwischen den Anbietern zu. Auch ungerichtete Untereinstands- preisverkäufe erfüllen den Tatbestand der Preisschleuderei normalerweise nicht. Wettbewerbsrechtlich relevant sind jedoch „Schleuderpreise“, die den Bestand des Wettbewerbs gefährden können oder in Vernichtungsabsicht bestimmter Wettbewerber gestellt werden.
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