Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Wertpapieren entstehen, sind keine Werbungskosten, denn sie entstehen nicht zur Erhaltung, Sicherung oder Erwerbung von Einnahmen (§ 9 EStG), sondern zur Erhaltung von Vermögen. Entstehen Prozesskosten wegen der Höhe von Zinsen usw., der Auszahlung von Stückzinsen o. ä., so sind sie Werbungskosten.
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