Gewählt vom Vorstand aus dem Kreis der Rechnungsleger auf maximal vier Jahre bildet ein Vorsitzender zusammen mit sechs weiteren Mitgliedern das Rechnungslegungs Interpretations Committee. Dabei besitzt der Vorsitzende des Rechnungslegungs Interpretations Committees kein Stimmrecht und hat zugleich die Position des Generalsekretärs des DRSC inne. Alle anderen Mitglieder haben je eine, unabhängig von der Interessenlage des jeweiligen Herkunftsunternehmens auszuübende Stimme. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von 75 Prozent erforderlich. Der DSR besitzt bezüglich der Entscheidungen des Rechnungslegungs Interpretations Committees eine Vetoposition. In Kooperation mit dem International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des IASB und den adäquaten Ausschüssen der anderen nationalen Liaison-Partner ist es Aufgabe des Rechnungslegungs Interpretations Committees, auf eine international übereinstimmende Interpretation grundlegender Fragen der Rechnungslegung hinzuarbeiten und eine Beurteilung von spezifisch nationalen Zusammenhängen aus dem Blickwinkel der geltenden IFRS und im Abgleich mit den DRS vorzunehmen.
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