(Stichtagsprinzip). Die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind massgebend für die Bewertung § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Nur Ereignisse, die am Bilanzstichtag eingetreten waren, die sog. wertaufhellenden Tatsachen sind zu berücksichtigten, wohingegen die wertbeeinflussenden Tatsachen nicht zu berücksichtigen sind. Siehe auch Jahresabschluss, deutscher (mit Literaturangaben).
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