(für Beschlüsse, § 136 AktG, deutsches Recht). In Fällen, in denen die vermögensrelevanten persönlichen Interessen des Aktionärs direkt im Gegensatz zu den vermögensrelevanten Interessen der AG stehen können, ist das Stimmrecht der Aktionäre wegen möglichen Interessenwiderstreits ausgeschlossen. Siehe auch Aktiengesellschaft, österreichische und Aktiengesellschaft, Kleine, jeweils mit Literaturangaben.
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