Werbung, die sich unter bewusster Umgehung der menschlichen Vernunft an das Emotionale des Umworbenen richtet, wobei auf Informationen über die Eigenschaften der Ware verzichtet wird. Eine solche gefühlsbetonte Werbung ist nicht schon als solche wettbewerbswidrig. Anders liegt es, wenn durch die gefühlsbetonte Werbung die Entschließung des Kunden unter Ausnutzung seiner Gefühle in einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise unsachlich beeinflußt wird und durch die Auslösung von Emotionen zu sachfremden Entscheidungen verleitet werden soll (Kundenfang). Dies ist stets anzunehmen, wenn die Werbung geeignet ist, den Kunden irrezuführen. Aber auch wenn die Suggestivwerbung wahr ist, kann Wettbewerbswidrigkeit gegeben sein, wenn Mitgefühl, soziale Hilfsbereitschaft, Mildtätigkeit, Spendenfreudigkeit, Eitelkeit, soziale Verantwortung, Vaterlandsliebe, Frömmigkeit oder Trauer für eigennützige Zwecke planmäßig ausgenutzt werden, ohne dass irgendein sachlicher Zusammenhang mit der Leistung, wie bspw. den Eigenschaften der Ware, der Herstellungsart oder der Preiswürdigkeit besteht. Allein auf Gefühlsausnutzung zielende Werbung, die mit der angebotenen Ware oder Leistung nichts zu tun hat, sondern lediglich dem eigennützigen Gewinnstreben des Werbenden dient, ist wettbewerbswidrig. Anders fällt die Beurteilung dagegen aus, wenn zwar an die Gefühle des Umworbenen appelliert wird, jedoch diese Appelle in einem sachlichen Bezug zur angebotenen Leistung stehen.
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