(deutsche Einkommensteuer). Grundsätzlich unterliegen alle natürlichen Personen nach dem im Einkommensteuerrecht herrschenden Individualprinzip der Einzelveranlagung gem. § 25 Abs. 1 EStG, so dass eine Einzelveranlagung des Steuerpflichtigen durchgeführt wird. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn eine besondere Veranlagungsart filr Ehegatten in Betracht kommt. Vorraussetzung ist, dass die Ehegatten beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese beiden Vorraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (Abk.: VZ) vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind. Liegen die Vorraussetzungen nicht vor, ist auch für Ehegatten die Einzelveranlagung anzuwenden. Erfüllen die Ehegatten die Vorraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, haben sie ein Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschliessung (§ 26c EStG). Die Einzelveranlagung kommt dann nicht mehr in Betracht. Siehe auch Einkommensteuer und die dort angegebene Literatur.
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