Bei der Versicherungsform »wen es angeht« wird der/die Versicherte bei Vertragsabschluss nicht näher bezeichnet. Im Schadensfall muss derjenige, »den es angeht«, also der/die Geschädigte, seinen Anspruch durch Vorlage des Versicherungsscheines nachweisen. Diese Vertragsform ist beispielsweise in der Seetransportversicherung üblich.
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