Eid des Schuldners, alle zur Erfassung seines Vermögens im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlichen Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. Die Pflicht des Schuldners zur Leistung der Eidesstattlichen Versicherung besteht dann, wenn das vom Vollstreckungsgericht gepfändete Vermögens nicht zur Beitreibung der Forderungen der Gläubiger ausreicht.
(1) Mittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsache in verschiedenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, so in Verfahren über eine einstweilige Verfügung, im Beweissicherungsverfahren, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (u.a. Registerverfahren), im Verwaltungsverfahren (§ 294 ZPO, § 15 II FGG, § 27 VwVfG). Bei der eidesstattlichen Versicherung wird die Richtigkeit der Aussage an Eides statt versichert. Die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. (2) Im Prozessrecht Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung. Wenn die Zwangsvollstrekkung in das bewegliche Vermögen erfolglos bleibt (§ 807 ZPO) oder wenn die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen erzwungen werden soll (§ 883 ZPO), muss ein Vermögensverzeichnis erstellt werden und dessen Richtigkeit an Eides Statt versichert werden. Wer eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgeben musste, wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§915 ZPO). (3) Im Zivilrecht Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses, wenn eine Pflicht zur Rechnungslegung bestand (§§ 259, 260,2006,2028,2057 BGB).
Versicherung (auch eidesstattliche Erklärung genannt) ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Sie ist schwächer als der Eid. Eidesstattliche Versicherung findet z.B. Anwendung bei der Glaubhaftmachung (nicht zum Beweis) einer Parteienbehauptung im Verfahren zur Erlangung einer Einstweiligen Verfügung.
Die e. Versicherung, eidesstattliche dient der Glaubhaftma-chung tatsächlicher Behauptungeninsbes. im Prozeß («294 ZPO) Versicherungstechnische Posten des Rechnungsabschlusses
Die Glaubhaftmachung ist ein im Vergleich zum Beweis geringerer Grad der Beweisführung; Beweis ist an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung ist überwiegende Wahrscheinlichkeit. Obwohl die e. Versicherung, eidesstattliche den bei Parteivernehmung geleisteten Eid ersetzt, ist sie doch ein andersartiges Beweismittel. Die e. Versicherung, eidesstattliche kommt im Prinzip zum Zuge, wo keine mündliche Verhandlung erfolgt. Es gibt auch materiellrechtliche Verpflichtungen zur Abgabe einer e. V., so z. B. bei Bestehen einer Rechenschaftspflicht nach § 259 BGB. Besondere Bedeutung hat die e. Versicherung, eidesstattliche im Aufgebotsverfahren (§§ 952 Abs. 2, 980, 985, 986 1007 ZPO).
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