Zollrechtliche Vorschrift, nach der Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr auf Zollstraßen zu befördern sind. Besagt auch, dass die Waren nur während der Öffnungszeiten der Zollämter die Grenze passieren dürfen. Der Z. ist ein wichtiges Instrument der zollamtlichen Überwachung. Vom Z. befreit ist nur die Ein- und Ausfuhr im öffentlichen Eisenbahn- und Luftverkehr sowie der gestellungsbefreite Warenverkehr.
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