Instrument der Agrarmarktordnungen. Sie ermöglichen eine Abschirmung des EG-Bin- nenmarktes vom Weltmarkt. Um einen im Inland angestrebten Preis (Richtpreis, Referenzpreis, Orientierungspreis) durchsetzen zu können, darf das ausländische Angebot nur zu einem bestimmten Mindestpreis eingeführt werden. Dieser Einfuhrpreis wird je nach Marktordnung als Schwellenpreis, Einstandspreis oder einfach Einfuhrpreis bezeichnet. Die Differenz zwischen dem von der EG festgelegten Einfuhrpreis und dem günstigsten Angebotspreis der Drittländer wird als Abschöpfungssatz festgelegt. Die Abschöpfungssätze schwanken mit sich ändernden Angebotspreisen der Drittländer. Von einer Einfuhrabschöpfung wird gesprochen, wenn die Differenz zwischen Schwellenpreis und Weltmarktpreis in einer Importsituation positiv ist. Liegen dagegen die Weltmarktpreise über den Inlandspreisen, wird in einer Exportsituation eine Ausfuhrabschöpfung erhoben. Das System der Abschöpfungen ermöglicht demnach unabhängig von schwankenden Weltmarktpreisen auch eine Stabilisierung der Agrarpreise in der EG. Seit Schaffung des EG-Agrarmarktes stellt das Abschöpfungssystem die wichtigste aussenhandelsrechtliche Regelung dar. Abschöpfungen, die nicht-tarifäre Handelshemmnisse darstellen, können nur bei über den Weltmarktpreisen liegenden EG-Preisen anfallen, wenn in der EG noch ein Einfuhrbedarf besteht. Da in den 80er Jahren die EG aber nahezu bei allen Agrarprodukten mehr produziert als im Inland nachgefragt wird, ist das Abschöpfungssystem zunehmend weniger als aussenhandelspolitische Regelung der EG- Agrarmarktordnungen geeignet. Doch auch unabhängig von der inländischen Versorgungslage ist die Anwendung des Abschöpfungssystems nicht problemlos (Agrarpreisstützung, Agrarpreisschwankungen).
Abgabe zur Sicherung der Binnenpreise eines Landes oder einer Ländergemeinschaft gegenüber den Weltmarktpreisen. Um einen angestrebten Mindestpreis (auch Richtpreis, Referenzpreis oder Orientierungspreis) durchzusetzen, wird zum Beispiel in der EG-Agrarmarktordnung (Marktordnung) als Differenz zwischen dem politisch festgelegten Binnenpreis (hier auch Schwellenpreis oder Einstandspreis) und dem günstigsten Angebotspreis aus Drittländern (Weltmarktpreis) ein Abschöpfungssatz als Aufschlag festgelegt, der folglich mit den sich ändernden Weltmarktpreisen schwankt. Einfuhrabschöpfungen werden erhoben, wenn der Schwellenpreis über dem Weltmarktpreis liegt. Um in dieser Situation die Exportfähigkeit von inländischen Anbietern herzustellen, können auch Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Ausfuhrabschöpfungen können dagegen zur Verhinderung von unerwünschten Exporten erhoben werden, wenn die Weltmarktpreise über die Binnenpreise steigen. Abschöpfungen ermöglichen demnach eine Stabilisierung der Preise innerhalb einer Marktordnung bei schwankenden Weltmarktpreisen. Sie lassen sich allgemein als systemvariable Zölle charakterisieren, die Schutz- und Lenkungswirkungen haben. Die jeweils geltenden Abschöpfungssätze ergeben sich aus EG-Verordnungen. Einnahmen aus Agrarabschöpfungen fließen in den EU-Haushalt.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Preisangleichung für Importe/Exporte an EU-Preise.
Sind Agrarprodukte, deren Preise die EU reguliert, in der EU teurer als auf dem Weltmarkt, werden bei Importen in die EU an den Grenzen „Einfuhrabschöpfungen“ bis auf die Höhe des EU-Preisniveaus erhoben. Umgekehrt geht es bei der „Ausfuhrabschöpfung/Ausfuhrerstattung“ um die Erhaltung hoher Preise.
Durch die EU-garantierten erhöhten Preise auf dem Agrarsektor haben Drittstaaten keine Absatzchancen in der EU. >Agrarentwicklung, >Europäische Union
Instrument der Abgabenerhebung durch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der EG-Agrarmarktordnung. Mit den Abschöpfungsregelungen sollen auf dem gemeinsamen europäischen Agrarmarkt die angestrebten Preise (Richtpreise, Referenz-preise oder Orientierungspreise) durchgesetzt werden. Agrarprodukte dürfen aus Drittländern in die EG-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn die angeordneten EG-Mindestpreise (Schwellenpreise) nicht unterschritten werden. Bei Marktordnungswaren wird im Falle des Imports der Differenzwert zwischen dem in der Regel niedrigeren Weltmarktpreis und dem i. d. R. höheren EG-Binnenmarktpreis nach Maßgabe des Referenzsatzes „abgeschöpft". Sollten höhere Weltmarktpreise bestehen, können durch Abschöpfungsabgaben die exportierten EG-Produkte verteuert werden. Gegensatz: Ausfuhrerstattung.
Agrarmarktordnung; - Europäische Agrarpolitik
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