Letter of Intent
Letter of Intent, Lettre d’Intention
bezeichnet im internationalen Handel die Erklärung eines Importeurs, den Abschluß eines Liefervertrages mit Erklärungsadressaten (Ur-Exporteur) anzustreben. Im Unterschied zu rechtsverbindlichen Vorverträgen entsteht allerdings kein Rechtsanspruch auf endgültige Auftragserteilung. Es entspricht dem Handelsbrauch, daß Absichtserklärungen im Zweifel nur eine moralische Verpflichtung, jedoch keine rechtliche Bindung bewirken. Es empfiehlt sich deshalb, in jedem Einzelfall genau den konkreten Inhalt und den Rechtsbindungswillen der Erklärung zu prüfen.
Letter of Intent.
(Letter of Intent)
Bei Großprojekten (insbesondere im Anlagenbau) übliche Erklärung, einen Vertrag abschließen zu wollen. Eine Absichtserklärung ist rein rechtlich noch unverbindlich.
(engl.: letter of intend). Damit kommt es — vor allem im Außenhandelsgeschäft — zu einer vorläufigen Vereinbarung (an Stelle eines verbindlichen Angebots). Aus ihr kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. A. sind zweckmäßig, wenn im Zuge von Ausschreibungen mit einem längeren Entscheidungsprozess zu rechnen ist; wenn Anbieter hinsichtlich Preis, Währung und anderem flexibel bleiben wollen.
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