(1) Wertpapier, in dem Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft oder Anteilsrechte an einer Vermögensmasse verbrieft sind. Der Anteilsschein lautet im allg. über definierte Beträge ( Summen- oder Nennwertaktien), kann aber auch nennwertlos sein ( Quoten- oder nennwertlose Aktien; Investment-Zertifikat).
Anteilscheine sind z. B. auch Optionsschein, Genußschein, Gewinnanteilschein, Zwischenschein. Die von GmbH ausgestellten Anteilscheine sind lediglich Beweisurkunden. Sie eignen sich daher nicht zur Veräußerung oder Verpfändung.
(2) Bei Investmentgesellschaften: Urkunde, die das Miteigentum am Fondvermögen verbrieft ( Investment-Zertifikat). Anteilscheine können auf Inhaber oder auf Namen lauten; sie können einen oder mehrere Anteile am Investmentfond verbriefen.
Investmentzertifikat. Wertpapier, das das Miteigentum eines Investors am Sondervermögen (Fonds) einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verbrieft.
sind gemäß § 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) jene Wertpapiere, die die Ansprüche von Anteilinhabern gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft verbriefen; es können Inhaber oder Namenspapiere sein. Lauten Anteilscheine A. allgemein auch Investmentzertifikate genannt auf den Namen, gelten für sie die §§ 67, 68 des Aktiengesetzes. Anteilscheine A. können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens (= das bei einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheine A. eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände) ausgestellt werden. Anteilscheine A. dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert ist unverzüglich dem Sondervermögen zuzuführen. Der Ausgabepreis für einen Anteilscheine A. muß dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzulegenden Aufschlags entsprechen, wobei sich der Wert eines Anteils aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der Anteile ergibt. Befinden sich eigene Anteilscheine A. im Sondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens kein Wert angesetzt und die Anteile, über welche die Anteilscheine A. ausgestellt sind, werden bei der Zahl der Anteile nicht mitgerechnet.
Urkunde, die eine Investmentgesellschaft über einen Investmentanteil ausstellt. Sie verbrieft, dass ein Anleger diesen Anteil erworben hat und dass ihm deshalb Rechte, z. B. auf Gewinnausschüttungen, zustehen.
Erwirbt ein Anleger mehrere Anteile, erhält er mehrere Anteilscheine. Manche Investmentgesellschaften stellen einen einzigen Anteilschein auch über eine Vielzahl von Anteilen aus.
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