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Arbeitsunfähigkeit

liegt vor, wenn die zuletzt verrichtete Arbeit wegen Krankheit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausgeführt werden kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld, sie wird i.d.R. vom behandelnden Arzt des Versicherten bescheinigt. Er teilt der Krankenkasse den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aus.

liegt vor, wenn ein Versicherter (Sozialversicherung) durch Krankheit oder Unfall körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben oder wenn er diese nur unter Gefahr der Verschlimmerung seiner Krankheit weiter ausüben kann. Siehe Berufsunfahigkeit, Erwerbsunfähigkeit.

In der Gesundheitswirtschaft: disability

liegt nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Die Richtlinien waren zuletzt aufgrund von höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Bereich "Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen" im Dezember 2006 geändert worden. Danach sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung knüpfen an das Vorliegen derArbeitsunfähigkeit an.

Wird der Versicherungsnehmer durch Krankheit oder einen Unfall in seinem körperlichen oder geistigen Zustand so stark beeinträchtigt, dass er seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder die Wiederaufnahme seinen gesundheitlichen Zustand verschlimmern würde, dann ist er arbeitsunfähig. Der arbeitsunfähige Versicherungsnehmer darf auf eine andere, seinem Beruf fremde Tätigkeit nicht verwiesen werden.

arbeitsunfähig ist, wer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes der beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber meist verpflichtet, das Bruttoentgelt ohne Unterbrechung bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Der erkrankte Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber hierüber unmittelbar informieren und ihm auf dessen Wunsch sofort eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Bei länger anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird von den Krankenkassen ein Krankengeld gezahlt. Kann jemand als Folge einer Krankheit überhaupt nicht mehr arbeiten, dann ist er berufs- oder erwerbsunfähig.

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