Hermesdeckungen. Sie werden von der Bundesregierung zur partiellen Risikodeckung im Außenhandel geleistet. Ausfuhrbürgschaften werden bei Lieferungen an ausländische Regierungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erteilt. Ausfuhrgarantien kommen bei Geschäften mit privaten ausländischen Unternehmen zum Zuge. Die Deckung umfasst sowohl das ökonomische Risiko der Zahlungsunfähigkeit als auch politische Risiken. Hermes-Kreditversicherung
Exportgarantien
wird für die Forderungen deutscher Exporteure gegenüber einem ausländischen Besteller von der Bundesrepublik Deutschland übernommen, wenn es sich bei dem Besteller um einen ausländischen Staat, eine ausländische Behörde oder Körperschaft handelt. Zur Ausstellung und Abwicklung sind die Hermes Kreditversicherungs-AG und die Treuarbeit AG als Konsortium beauftragt. Die Bürgschaft deckt unter bestimmten Voraussetzungen das Risiko des Forderungsausfalls im Falle der Nichtzahlung (wirtschaftliches Risiko) sowie das politische Risiko der Nichtzahlung auf Grund von staatlich verordneten Zahlungsverboten, Transfer- und Konvertierungsverzögerungen.
Formen der Ausfuhr(risiko)de-ckung. Zur Förderung des Exports Deutschlands kann der Bund für bestimmte Exportgeschäfte Gewährleistungen in Form von Bürgschaften und Garantien übernehmen. Die Begriffe entsprechen nicht den juristischen Definitionen: Ausfuhrgarantien dienen der Deckung von vom Exporteur als Deckungsnehmer mit privaten ausländischen Unternehmen getätigten Geschäften; Ausfuhrbürgschaften heissen die Deckungen bei Geschäften mit Staaten und anderen öffentlichen Stellen im Ausland. Exportkreditversicherung, staatliche Exportkreditversicherung, Ausfuhrpauschalgewährleistung.
Eine Form der Ausfuhrgewährleistung des Bundes (Bundesdeckungen im Außenhandel; Hermes-Deckungen). A. übernimmt die Bundesregierung dann, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs oder ein für das Forderungsrisiko voll haftender Garant ein Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist. Die Selbstbeteiligungsquote des Deckungsnehmers beträgt für politische Risiken 5 %, für Nichtzahlungsrisiken 15 %. Vgl. Ausfuhrgarantie.
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