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Konsortium

(lat. Gütergemeinschaft) Meist vorübergehende Vereinigung vor Unternehmen zu gemeinsamen Handels- oder Finanzoperationen oder zur Schaffung größerer Investitionsaufkommen. Ein Konsortium ist ein vorübergehender Unternehmungszusammenschluß in der Rechtsform der GbR gemäß §§ 705 ff. BGB zur Durchführung eines bestimmten Geschäftes. Es wird auch als Gelegenheitsgesellschaft bezeichnet. Nach Abschluß des Geschäftes wird das Konsortium wieder aufgelöst. Das Konsortium ist häufig bei Banken als Emissionskonsortium oder Kreditkonsortium anzutreffen.
Gelegenheitsgesellschaft (Gesellschaft) des bürgerlichen Rechts zur Durchführung einer gemeinsamen Aufgabe, deren Bewältigung für einen Einzelnen nur bedingt oder gar nicht möglich ist, z. B. Bankenkonsortium zur Durchführung einer Emission von Wertpapieren.

Es ist ein bei Bedarf gegründeter Zusammenschluß von Unternehmen zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), wie z. B. das Bankenkonsortium und dessen häufigste Erscheinung, das Emissionskonsortium. Das Konsortium ist eine Außengesellschaft. Die Vertretung gegenüber Dritten erfolgt durch einen zur Geschäftsführung berufenen Konsorten. Basis des Konsortiums ist ein formfreier Konsortialvertrag. Das Konsortium wird i. d. R. mit der Erreichung des gesetzten Ziels aufgelöst.
Konsortium ist die vorübergehende Vereinigung von Unternehmungen zur
Durchführung bestimmter Geschäfte.

Dabei geht es häufig um den Zusammenschluß von Kreditinstituten zur Durchführung größerer Finanzierungen.

Ein auf vertraglicher Basis (Konsortialvertrag) bestehender Unternehmenszusammenschluß, der zur Durchführung bestimmter Aufgaben gebildet wird, und sich nach Vollendung der Aufgaben wieder auflöst. Die beteiligten Unternehmen verbleiben rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Formal handelt es sich meist um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die nach außen hin als Gelegenheitsgesellschaft auftritt. Wichtige Formen sind das Bankenkonsortium und das Industriekonsortium. Letzteres kann z.B. die Risikoverteilung bei der Übernahme von Großaufträgen (z.B. in der Baubranche) als Ziel haben. Bankenkonsortien treten häufig als Emissionskonsortien auf, deren Aufgabe es ist, bei der Neu- oder Erstausgabe von Aktien diese beim Publikum unterzubringen.

Das Konsortium ist eine Organisationsform der Anbieterkoalition. Dabei ist zwischen einem offenen und einem stillen Konsortium zu unterscheiden. Ein offenes Konsortium entsteht durch den Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen (Konsorten) zur gemeinsamen Erfüllung einer Gesamtleistung. Im Außenverhältnis treten die beteiligten Organisationen gemeinsam gegenüber dem Kunden auf, oft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die vertragliche Beziehung besteht zwischen der Gesamtheit der Anbieterkoalition und dem Kunden. Jeder der Konsorten haftet gesamtschuldnerisch (vgl. Kleinaltenkamp, 1999, S. 302f.). Aus diesem Grund erfolgt im Innenverhältnis eine separate Haftungsregelung durch den Konsortialvertrag. In vielen Fällen wird das Konsortium nach außen durch ein federführendes Unternehmen, den Pilot Contractor, vertreten.

Die Vorteile des offenen Konsortiums bestehen für den Kunden in der breiteren Haftungsbasis und in der Möglichkeit, über einzelne Leistungsbestandteile direkt zu verhandeln. Für die einzelnen Anbieter sinkt der Risikoanteil und es ergibt sich zudem für alle Konsorten die Möglichkeit des direkten Kundenkontakts.

Bei einem stillen Konsortium handelt es sich im Verhältnis zum Kunden um eine Generahnternehmerschajt. In direkter vertraglicher Beziehung zum Kunden steht nur der Generalunternehmer. Alle Teilleistungen werden im Rahmen des stillen Konsortiums erbracht. Das stille Konsortium ist eine Innengesellschaft. Zwar besteht im Außenverhältnis zum Kunden eine Alleinhaftung des formellen Generalunternehmers, im Innenverhältnis haftet jedoch jeder Konsorte für seine eigenen Leistungsanteile entsprechend den Bedingungen des Kundenvertrages (vgl. Backhaus, 1999, S. 482ff.).

Auch: Syndikat. Als Bankenkonsortium Vertragsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft, die Banken zur Durchführung bestimmter Geschäfte (Konsortial-, Syndizierungsgeschäfte) bilden, typischerw. zur Fremdemission von Wertpapieren und Syndizierung von Krediten. Die zur klassischen Definition des Wesens von Konsortium und Konsortialgeschäft gehörende Befristung des Zusammenschlusses entspricht überwiegend nur noch juristischer Diktion; in ökonomischer und bankpraktischer Sicht wird das Konsortium als eine - infolge bestimmter traditioneller Bindungen und Interdependen-zen - relativ konstant bleibende Bankengemeinschaft verstanden. Das Konsortialgeschäft ist keine eigenständige spez. Bankleistung, sondern komplexe hochentwickelte Verfahrenstechnik und erfährt neben dem Wertpapiergeschäft seine dominierende Anwendung vor allem im internationalen Kreditgeschäft. Sinn der Konsortiumsbildung ist vor allem Risikostreuung.

als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführte, nach aussen regelmässig als Gelegenheitsgesellschaft in Erscheinung tretende Form des Unternehmungszusammenschlusses. Die wichtigsten Formen sind das Bankenkonsortium (z.B.  Bundesanleihekon- sortium) und das Industriekonsortium (Arbeitsgemeinschaft). Das Konsortium wird gegenüber Dritten durch einen von den Konsorten zur Geschäftsführung bestellten Konsortialführer vertreten. Er erhält die Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer Wirkung für und wider die Vertretenen, und ihm obliegen auch die Führung des Konsortialkontos und die Verteilung des Konsortialergebnisses auf die beteiligten Konsorten. Grundlage des Konsortiums ist ein Konsortialvertrag. Dieser bedarf keiner bestimmten Form und wird i. d. R. nur im Wege eines einfachen Briefwechsels geschlossen. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Konsorten, insb. die Pflicht zur Beitragsleistung, die Risikoübernahme und das Verhältnis der Gewinnverteilung. Bildet das Konsortium ein eigenes Gesellschaftsvermögen, steht es nach dem Gesetz den Gesellschaftern als Gesamthandvermögen ohne Recht auf Teilung zu. Analog haften die Konsorten gesetzlich für Verbindlichkeiten als Gesamtschulder. In der Praxis wird jedoch die Solidarhaftung zumeist ausgeschlossen und an Stelle des Gesamthandeigentums Eigentum nach Bruchteilen oder Alleineigentum vereinbart. Der Ursprung von Konsortialgeschäften ist im Warenhandel des späten Mittelalters mit seinen risikoreichen Land- und Seetransporten zu suchen. Mit der zunehmenden Industrialisierung im 19./20. Jh. verlagerte sich die Zwecksetzung von Konsortien auf den Banken- und Industriebereich.

Ein Konsortium ist eine v. a. im Anlagengeschäft praktizierte Vari­ante der Anbietergemeinschaft. Es wird zwischen offenem und stillem Konsortium unterschieden. Ein offenes Konsortium (Abb. 1) ist der Zusammenschluß von recht­lich selbständigen Unternehmen (Konsor­ten) zur gemeinsamen Erfüllung einer Ge­samtleistung (eines Auftrages). Gegenüber dem Kunden (Außenverhältnis) treten die Konsorten in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemeinsam auf. Der Vertrag über die zu erbringende Gesamtlei­stung wird zwischen dem Kunden und der Gesamtheit der Konsorten geschlossen. So­fern keine expliziten vertraglichen Sonderre­gelungen bestehen, haftet jeder Konsorte ge­samtschuldnerisch, d.h. eine Forderung des Kunden gegenüber dem Konsortium kann in voller Höhe gegenüber jedem Konsorten (einmal) geltend gemacht werden (der dann im Innenverhältnis unter den Konsorten eine entsprechende Umverteilung erreichen kann). Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis, die sich i. d. R. im Kundenvertrag auch nicht ausschließen läßt, kommt der Haftungsregelung im In­nenverhältnis (der Konsorten untereinan­der), die im Konsortialvertrag erfolgt, beson­dere Bedeutung zu. Wichtige Bestandteile eines Konsortialvertrages sind: - Definition der Liefer- und Leistungsantei­le mit evt. Änderungsregeln, Haftungs- und Gewährleistungsregeln bei nicht vertragsgemäßer Leistung von Konsorten durch Verzug, Schlecht- oder Nichterfüllung,
- Aufgaben, Kosten und Haftung des Fe­derführers, der das Konsortium im Au­ßenverhältnis ggf. vertritt,
- Einbringung von Sicherheiten durch die Konsorten,
- Risikoabsicherung durch Versicherungen,
- Abstimmungsmodalitäten innerhalb des Konsortiums,
- Schiedsgericht und Rechtsgrundlagen,
- Ziele und Partner des Konsortiums,
- Zahlungsmodalitäten,
- Terminplanung.

Das stille Konsortium ist im Außen­verhältnis (Verhältnis zum Kunden) eine Generalunternehmerschaft. Eine direkte Vertragsbeziehung zum Kunden hat nur der Generalunternehmer. Die Aufträge über zu erbringende Teilleistungen werden jedoch nicht vom Generalunternehmer an Subcon­tractors vergeben, vielmehr werden alle Teil­leistungen im Rahmen eines (stillen) Konsor­tiums erbracht. Es ist jedoch keinesfalls ein Definitionsmerkmal des stillen Konsor­tiums, dass die Existenz eines Konsortiums dem Kunden nicht bekannt ist; dies kann, muss jedoch nicht zwingend sein. Das stille Konsortium ist eine reine Innengesellschaft. Das hat zur Folge, dass der im Außenverhält­nis gegenüber dem Kunden alleinhaftende formelle Generalunternehmer eine Haf­tungsweitergabe im Innenverhältnis errei­chen kann. Im Innenverhältnis haftet jeder Konsorte für seinen eigenen Liefer- und Leistungsanteil nach den Bedingungen des Kundenvertrages, sofern keine andere ver­tragliche Regelung vereinbart wurde.

Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 104ff.

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