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Konsortialvertrag

Grundlage eines Konsortiums ist der Konsortialvertrag Dieser Vertrag ist formfrei und kann auch in Form eines einfachen Briefwechsels oder durch schlüssiges Verhalten stillschweigend zustande kommen. Regelmäßig jedoch wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, wobei z. B. in der Bauindustrie häufig auf jenen Mustervertrag zurückgegriffen wird, wie er vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. erarbeitet wurde. Geregelt werden hier u. a. Name, Sitz und Zweck, die Beteiligung und Haftung, die Gesellschafterleistungen, die Organe, die technische und kaufmännische Geschäftsführung, die Finanzen und das Personal, das Ausscheiden eines Gesellschafters und letztlich die Schiedsgerichtsvereinbarungen. 1Konsortium 1Das Konsortialvertrag ist eine Gelegenheitsgesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die von mindestens zwei Partnern (= Konsorten) zur gemeinsamen Durchführung eines bestimmten Geschäfts (= Konsortialgeschäft) auf der Grundlage eines Konsortialvertrages gebildet wird. Dieser Unternehmungszusammenschluß ist damit auf die Erstellung einer sachlich und zeitlich begrenzten Leistung gerichtet, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt anders als die Partizipation als Gesellschaft auf. Als wichtigste Formen sind Banken und Industriekonsortien zu nennen. Allen Bankenkonsortien, die sich vom Grund satz her auf fast alle Arten von Effekten, Geldleih und Kreditleihgeschäften beziehen können, lassen sich demnach ihrerseits in Effektensowie Geld und Kreditleihkonsortien unterteilen. Ihnen ist gemeinsam, daß die Konsorten im Rahmen dieses Unternehmungszusammenschlusses ihre jeweilige Organisation in Form eines vielfach weit gestreuten und dichten Filialnetzes einsetzen, auf die verschiedensten Geschäftsverbindungen zurückgreifen können und über eine gute Kenntnis und Einschätzung des Kapitalmarktes verfügen. Industriekonsortien (= Arbeitsgemeinschaften, kurz: ARGE) werden zur Abwicklung einmaliger Großanlagengeschäfte (z. B. Autobahnabschnitte oder der Bau von Universitäten und Fußballstadien) Kontenklasse gebildet. Nach außen tritt die ARGE als Gelegenheitsgesellschaft mit ihrem Namen z. B. ARGEStadienbau aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf, wobei in der Regel ein Konsorte die verwaltungsmäßige und organisatorische Federführung über nimmt. Gründe für die Bildung einer ARGE hegen insbesondere in der nicht ausreichenden Kapazität eines einzigen Konsorten, in den Ausschreibungsbedingungen, durch die z. B. der Bau einer schlüsselfertigen Anlage verlangt werden kann und damit ein Konsorte allein überfordert wäre, in der Forderung des Auftraggebers, z. B. aus mittelstandspolitischen Gründen mehrere Unternehmen an bestimmten Projekten zu beteiligen.

Der bei der Bildung eines Bankenkonsortiums geschlossene, i. d. R. sehr detaillierte Vertrag, der die Rechte und Pflichten der einzelnen Konsortialbanken, in Abhängigkeit von ihren Funktionen in dem Konsortium, enthält.
Siehe auch Konsortium .

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