Bei der Ausschüttung des Gewinns eines körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmens muss eine Normalbelastung mit Körperschaftsteuer ermittelt werden (Herstellung der Ausschüttungsbelastung). Sie entspricht einer Belastung des ausgeschütteten Gewinns mit 36% Körperschaftsteuer. Die Regelung zur Ausschüttungsbelastung ist im Körperschaftsteuergesetz getroffen worden, weil bei den Unternehmen in unterschiedlicher Höhe mit Körperschaftsteuer belastete Eigenkapitalteile (50%, 36%, 0%) für die Ausschüttung verwendet werden können. Noch mit 56% belastete Teile sind bis 1.1. 1995 umzustrukturieren. Bei der Ausschüttung muss in jedem Fall die einheitliche Ausschüttungsbelastung (§54 XI KStG) von 36% eingehalten werden (Anrechnungsverfahren).
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