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Aussenwirtschaftsdelikte

i.e.S. Verstösse gegen das Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) oder die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV). Das AWG ist in erster Linie ein Ermächtigungsgesetz, das es der Bundesregierung erlaubt, den Devisen- und Warenverkehr mit dem Ausland im Verordnungsweg zu regeln. Ordnungswidrig sind u.a.: (1)  Einfuhr von Waren ohne Genehmigung, die nach Massgabe der Einfuhrliste (Anlage zum AWG) genehmigungspflichtig ist (§33 Abs. 2 Nr. 1 AWG), (2)  Veräusserung eingeführter Waren mit Verwendungsbeschränkung ohne Mitteilung dieser Restriktion an den Erwerber (§33 Abs. 2 Nr. 2 AWG), (3)   Verwendung von Waren entgegen einer Verwendungsbeschränkung bei der Einfuhr (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 AWG), (4)  Verstoss gegen eine Auflage, die bei einer Genehmigung nach dem AWG gemacht worden ist (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 AWG), (5)  Ausfuhr von Waren oder Unterlagen ohne Genehmigung, die nach Massgabe der Ausfuhrliste genehmigungspflichtig ist (§70 Abs. 1 Nr. 1 AWG), (6)  Verchartern von Seeschiffen ohne Genehmigung, sofern der Vertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in einem Land der Länderliste C (Anlage zum AWG) ansässig ist (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV), sowie (7)  Einbau von Waren ohne Genehmigung in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 AWV). Die Ausfuhrliste führt in Teill verteidigungspolitisch relevante Erzeugnisse und Rohstoffe auf (Abschnitt A: Waffen, Munition, Rüstungsmaterial; Abschnitt B: Kernenergieliste; Abschnitt C: Sonstiges Material von strategischer Bedeutung). Die genannten Bussgeldtatbestände werden zu Straftatbeständen aufgewertet, falls die Zuwiderhandlung geeignet ist, die äussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 1 AWG). Zu den Aussenwirtschaftsdelikten i.w.S. gehören auch Verstösse gegen das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (betreffend Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei). Die Zahl der wegen Verstösse gegen das AWG Verurteilten ist bisher gering (1989: drei Fälle).       Literatur: Fuhrmann, H., Aussenwirtschaftsgesetz und Aussenwirtschaftsverordnung, in: Erbs, G.l Kohlhaas, M., Strafrechtliche Nebengesetze, Lose- blattsammlung, München 1991. Löffler, P., Zur strafrechtlichen Bewältigung von Verstössen gegen das Irak-Embargo, in: wistra, 10. Jg. (1991), S. 121 ff. Wapenhensch, Das neue Aussenwirtschaftsrecht, Loseblattsammlung, Berlin u.a. 1991.

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