(Testat) für die Öffentlichkeit bestimmte, formelhafte Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses durch einen unabhängigen Abschlussprüfer. Er enthält die Mitteilung, ob und inwieweit die geprüfte Rechnungslegung Gesetz und Satzung entspricht. Bei der Erteilung des Bestätigungsvermerks ist das Fachgutachten 3/1988: Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Jahresabschlussprüfungen, zu beachten. Mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks wird keine Aussage über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens getroffen. Die Bedeutung des Bestätigungsvermerks liegt vielmehr darin, dass die Öffentlichkeit von der Durchführung und dem Ergebnis der unabhängigen Prüfung Kenntnis erhält. Das Testat ist Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses. Nach der Qualität des Bestätigungsvermerks lassen sich unterscheiden: (1) Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, (2) Bestätigungsvermerk mit ergänzenden Zusätzen, (3) eingeschränkter Bestätigungsvermerk, (4) verweigerter Bestätigungsvermerk sowie (5) widerrufener Bestätigungsvermerk. Für den Jahresabschluss/Konzernabschluss lautet der uneingeschränkte Bestätigungsver- merk: "Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen/Der Konzernabschluss entspricht nach meiner/unserer pflichtgemässen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss/Konzernabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss" (§322 Abs. 1 HGB). Der Bestätigungsvermerk muss erteilt werden, wenn nach dem abschliessenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben sind. Ergänzungen zum Bestätigungsvermerk sind geboten, wenn diese geeignet erscheinen, einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden; auf die Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist hinzuweisen, wenn diese zulässigen ergänzenden Vorschriften über den Abschluss enthalten (§ 322 Abs. 2 HGB). Der Bestätigungsvermerk ist einzuschränken oder zu versagen, sofern Einwendungen zu erheben sind. Die Beanstandungen müssen wesentlich sein, d. h. der oder die beanstandeten Fehler erscheinen geeignet, zu einer unzutreffenden Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage zu führen. Beziehen sich die Beanstandungen auf klar abgrenzbare Sachverhalte und sind sie als Einschränkungen formulierbar, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken. Kann in wesentlichen Bereichen der Rechnungslegung ein Positivurteil nicht erteilt werden, so ist der Bestätigungsvermerk zu versagen. Einschränkungen und Versagung des Bestätigungsvermerks sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, dass deren Tragweite erkennbar wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks sind nicht als Einschränkungen anzusehen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluss zu erklären (§ 322 Abs. 3 HGB). Ein erteilter Bestätigungsvermerk kann widerrufen werden. Haben die Voraussetzungen für die Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht Vorgelegen, so muss der Abschlussprüfer unter Würdigung aller Umstände prüfen, ob der Bestätigungsvermerk zu widerrufen ist. Ein Widerruf des Bestätigungsvermerks hat erhebliche Rechtswirkungen und wirft Haftungsfragen auf. Der Widerruf ist an den Auftraggeber zu richten und zu begründen. Literatur: Institut für Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Die Fachgutachten und Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiete der Rechnungslegung und Prüfung, Fachgutachten 3/1988: Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Jahresabschlussprüfungen, Düsseldorf 1982/91.
siehe Testat
Der Abschlußprüfer hat, wenn nach dem abschließenden Ergebnis der Abschlußprüfung keine Einwendungen zu erheben sind, dies gemäß § 322 Abs. 1 HGB durch den folgenden Vermerk, dem sog. Testat, zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß zu bestätigen: "Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen/Der Konzernabschluß entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/ des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß/Konzernabschluß.
Der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 322 Abs. 2 HGB in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und der Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise ergänzende Vorschriften über den Jahresabschluß oder den Konzernabschluß enthalten.
Der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 322 Abs. 3 HGB einzuschränken oder zu versagen, wenn Einwendungen zu erheben sind. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluß oder zum Konzernabschluß zu erklären. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite deutlich erkennbar wird. Ergänzungen sind jedoch nicht als Einschränkungen anzusehen.
Gemäß § 322 Abs. 4 HGB hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
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