Verbrauchsteuer auf Grundlage des Gesetzes über das Branntweinmonopol von 1922 in der Änderung durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung von 1988. Steuerobjekt: Branntwein im Sinne solcher Erzeugnisse, die – ohne Rücksicht auf ihre Gewinnungsart und ihren Aggregatzustand– Äthylalkohol enthalten und in denen dieser Weingeist als wertbestimmender Anteil vorhanden ist, sofern nicht für das weingeisthaltige Erzeugnis wie z. Branntweinsteuer/Branntweinmonopol Bier, Wein oder Schaumwein besondere Bestimmungen gelten, oder das Erzeugnis nach Sprach- oder Handelsgebrauch nicht als Branntwein im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes angesehen werden kann. Bemessungsgrundlage: Hektoliter Alkohol
Steuertarif: Festbetrag je Hektoliter abhängig von den Verwendungszwecken des Branntweins, Beispiel: Bei Branntwein zu Trinkzwecken beträgt die Branntweinsteuer je Hektoliter Alkohol 1303,79 Euro.
Absolutes Aufkommen: 2,15 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,5 % Ertragshoheit: Bund Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Bund (durch Zollämter)
ist ein Finanzmonopol (ausschließliche Berechtigung des Staates, aus dem Verkauf bestimmter Waren oder aus bestimmten Dienstleistungen Einkünfte zu beziehen; weiteres Finanzmonopol ist das Zündwarenmonopol). Das Branntweinmonopol umfaßt das Übernahme-, Herstellungs-, Einfuhr-, Reinigungs-und Handelsmonopol im Zollgebiet der Bundesrepublik. Die Brennrechte der Brennereien und die Übernahmepreise setzt die Bundesmonopolverwaltung fest.
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