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Cash-Flow-Steuer

Unternehmenssteuer, die die Körper­schaftsteuer ersetzen soll. Die
diskutierten Va­rianten werden danach unterschieden, ob nur realwirtschaftliche
oder zusätzlich auch fi­nanzwirtschaftliche Vorgänge berücksichtigt werden.


*
Der
realwirtschaftliche Cash-Flow, die "R- Base", ist die Differenz aus Einnahmen
aus dem Verkauf von Sachgütern und Diensten und Ausgaben für laufenden Aufwand
und mehrperiodisch nutzbare Investitionen. Dieses Verfahren besitzt zwei
Nachteile. Es müssen real- und finanzwirtschaftliche Vorgänge abgegrenzt werden
und die Ge­winne der Kreditinstitute, die Differenz von Zinseinnahmen und
Zinsausgaben, gehen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und bleiben so
steuerfrei.


*
Die
"R+F-Base" erfaßt zusätzlich alle fi­nanzwirtschaftlichen Transaktionen, die
nicht das Eigenkapital betreffen (Kredit­aufnahme und -tilgung; Zinseinnahmen


und -ausgaben). Sie ist,
wie die "R-Base", eine Bruttobemessungsgrundlage, die die zu zahlende Steuer
enthält.


Unterstellt man, daß sich der Bestand an Zahlungsmitteln im Unternehmen
nicht än­dert, entspricht der Saldo der real- und finanz­wirtschaftlichen
Zahlungsüberschüsse defini­tionsgemäß der Summe aus den Nettozahlun­gen
zwischen Unternehmen und Eignern ("S- Base") und den Steuern. Die "S-Base" ist
eine Nettobemessungsgrundlage.


Die Cash-Flow-Steuer ändert, wenn man sie mit einem vollständigen Verlustaus­gleich
verbindet, nicht die Rangfolge der Investitionen (Investitionsneutralität). Ein
Beispiel: Zwei Investitionen verlangen die gleiche Anfangsausgabe, besitzen
aber unter­schiedliche Zahlungsüberschüsse in den Fol­geperioden. Die Steuer
kürzt sowohl die Anfangsausgabe als auch die jeweiligen Zah­lungsüberschüsse in
Höhe des Steuersatzes und läßt, da Verzerrungen durch Abschrei­bungsvorschriften
entfallen, die Reihenfolge der Kapitalbarwerte unverändert. In der öko­nomischen
Wirkung entspricht sie einer Be­teiligung des Staates an den Investitionen in
Höhe des Steuersatzes: Investitionsausgaben mindern im Anschaffungsjahr die
Steuerbe- messungsgrundlage im vollen Umfang, künf­tige Zahlungsüberschüsse
erhöhen sie ohne Abstriche.


Beim Übergang zur Cash-Flow-Steuer ist die
Behandlung der Altinvestitionen proble­matisch. Werden die noch nicht genutzten
Abschreibungen ersatzlos gestrichen, sind Altinvestitionen höher belastet als
Neuinvesti­tionen. Denn die Ausgaben für die Anschaf­fung haben die
Bemessungsgrundlage der neuen Steuer nicht gemindert, Einnahmen aus dem Verkauf
von Gütern oder dem Anlagen­abgang erhöhen sie jedoch. Folge dieser Bela­stung
könnte ein Zurückstellen von Investitio­nen zwischen den ersten Hinweisen auf
eine anstehende Reform und der tatsächlichen An­wendung der neuen Steuer sein.                                                                 


Literatur: Rose, M. (Hrsg.),
Konsumorientierte Neuordnung des Steuersystems, Heidelberg u.a. 1991. Sinn, H. W., Kapitaleinkommensbesteuerung, Tübingen 1985.




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