Unternehmenssteuer, die die Körperschaftsteuer ersetzen soll. Die
diskutierten Varianten werden danach unterschieden, ob nur realwirtschaftliche
oder zusätzlich auch finanzwirtschaftliche Vorgänge berücksichtigt werden.
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Der
realwirtschaftliche Cash-Flow, die "R- Base", ist die Differenz aus Einnahmen
aus dem Verkauf von Sachgütern und Diensten und Ausgaben für laufenden Aufwand
und mehrperiodisch nutzbare Investitionen. Dieses Verfahren besitzt zwei
Nachteile. Es müssen real- und finanzwirtschaftliche Vorgänge abgegrenzt werden
und die Gewinne der Kreditinstitute, die Differenz von Zinseinnahmen und
Zinsausgaben, gehen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und bleiben so
steuerfrei.
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Die
"R+F-Base" erfaßt zusätzlich alle finanzwirtschaftlichen Transaktionen, die
nicht das Eigenkapital betreffen (Kreditaufnahme und -tilgung; Zinseinnahmen
und -ausgaben). Sie ist,
wie die "R-Base", eine Bruttobemessungsgrundlage, die die zu zahlende Steuer
enthält.
Unterstellt man, daß sich der Bestand an Zahlungsmitteln im Unternehmen
nicht ändert, entspricht der Saldo der real- und finanzwirtschaftlichen
Zahlungsüberschüsse definitionsgemäß der Summe aus den Nettozahlungen
zwischen Unternehmen und Eignern ("S- Base") und den Steuern. Die "S-Base" ist
eine Nettobemessungsgrundlage.
Die Cash-Flow-Steuer ändert, wenn man sie mit einem vollständigen Verlustausgleich
verbindet, nicht die Rangfolge der Investitionen (Investitionsneutralität). Ein
Beispiel: Zwei Investitionen verlangen die gleiche Anfangsausgabe, besitzen
aber unterschiedliche Zahlungsüberschüsse in den Folgeperioden. Die Steuer
kürzt sowohl die Anfangsausgabe als auch die jeweiligen Zahlungsüberschüsse in
Höhe des Steuersatzes und läßt, da Verzerrungen durch Abschreibungsvorschriften
entfallen, die Reihenfolge der Kapitalbarwerte unverändert. In der ökonomischen
Wirkung entspricht sie einer Beteiligung des Staates an den Investitionen in
Höhe des Steuersatzes: Investitionsausgaben mindern im Anschaffungsjahr die
Steuerbe- messungsgrundlage im vollen Umfang, künftige Zahlungsüberschüsse
erhöhen sie ohne Abstriche.
Beim Übergang zur Cash-Flow-Steuer ist die
Behandlung der Altinvestitionen problematisch. Werden die noch nicht genutzten
Abschreibungen ersatzlos gestrichen, sind Altinvestitionen höher belastet als
Neuinvestitionen. Denn die Ausgaben für die Anschaffung haben die
Bemessungsgrundlage der neuen Steuer nicht gemindert, Einnahmen aus dem Verkauf
von Gütern oder dem Anlagenabgang erhöhen sie jedoch. Folge dieser Belastung
könnte ein Zurückstellen von Investitionen zwischen den ersten Hinweisen auf
eine anstehende Reform und der tatsächlichen Anwendung der neuen Steuer sein.
Literatur: Rose, M. (Hrsg.),
Konsumorientierte Neuordnung des Steuersystems, Heidelberg u.a. 1991. Sinn, H. W., Kapitaleinkommensbesteuerung, Tübingen 1985.
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