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Chozrastcet

(wirtschaftliche Rechnungsführung) Instru­ment der planmäßigen Leitung
der Betriebe im sowjetischen Wirtschaftssystem. Ergän­zend zur
Planung der materiellen Prozesse soll durch eine entsprechende Gestaltung der
fi­nanziellen betrieblichen Größen (Preise, Ko­sten, Gewinne, Kredite, Zinsen,
Löhne und Prämien) gewährleistet werden, daß die be­trieblichen Ziele mit dem staatlichen
Zentral­plan übereinstimmen, die den Betrieben zur Verfügung gestellten Mittel
(Fonds) plange­mäß verwendet werden und mit den Erlösen aus dem Absatz der
Warenproduktion die Selbstkosten gedeckt und Gewinne erzielt werden, die nach
zentral festgelegten Norma­tiven an den Staat abzuführen, für geplante
Investitionen und Prämienzahlungen an die Beschäftigten zu verwenden sind.


Das Chozrastcet hat somit im Rahmen der sozialistischen
Ware-Geld-Beziehung eine Meß-, Kontroll- und Stimulierungsfunktion: Anhand von
Wertkennziffern werden Auf­wand und Ergebnis gemessen und hinsicht­lich der
Planerfüllung kontrolliert; mittels Prämienzahlungen für die Erfüllung und
Übererfüllung bestimmter Leistungskenn­ziffern (Nettoproduktion, Arbeitsproduk­tivität,
Kostensenkung u.a.) sollen die Inter­essen der Beschäftigten materiell
stimuliert werden.


Das Chozrastcet-Prinzip, 1929 in der So­wjetunion als Bestandteil des
zentralplanwirt­schaftlichen Systems eingeführt, galt nach
1945 auch in den übrigen sozialistischen Län­dern. In den 80er Jahren
wirtschafteten in der Sowjetunion
43%
der rd. 18000 Produk­tionsbetriebe nach diesem Prinzip und
verfüg­ten damit über eine relative Selbständigkeit und Verantwortlichkeit
("relative ökonomi­sche Aussonderung"); die übrigen sog. brutto-budgetierten
Betriebe waren in die wirtschaftliche Rechnungsführung der über­geordneten
Produktionsvereinigungen einge­bettet.


Nach dem Gesetz der UdSSR über den staatlichen
Betrieb und die Produktionsver­einigungen von 1987, das im Sinne der 1985
eingeleiteten Perestrojka-Politik eine grö­ßere Selbständigkeit der Betriebe
vorsah, sollte das Chozrastcet-Prinzip als "vollstän­dige wirtschaftliche
Rechnungsführung" durch die Prinzipien der Selbstfinanzierung und Selbstverwaltung erweitert werden, d.h. die
Betriebe sollten über die Verwendung des erwirtschafteten Bruttogewinns selbstverant­wortlich entscheiden.
Gleichwohl galten hier­für - gemäß dem weiterhin bestehenden Prin­zip der
planmäßigen Leitung - administrativ festgelegte Normative, die den
Entscheidungs­spielraum der Unternehmen begrenzten.
Erst mit dem Wegfall der zentralen Volkswirt­schaftsplanung seit 1991 wurde
auch das Chozrastcet-Prinzip de facto außer Kraft ge­setzt.             


Literatur: Haffner, E, Systemkonträre Beziehungen in der sowjetischen
Planwirtschaft, Berlin 1978.


christliche Soziallehre katholische Sozial­lehre




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