(wirtschaftliche Rechnungsführung) Instrument der planmäßigen Leitung
der Betriebe im sowjetischen Wirtschaftssystem. Ergänzend zur
Planung der materiellen Prozesse soll durch eine entsprechende Gestaltung der
finanziellen betrieblichen Größen (Preise, Kosten, Gewinne, Kredite, Zinsen,
Löhne und Prämien) gewährleistet werden, daß die betrieblichen Ziele mit dem staatlichen
Zentralplan übereinstimmen, die den Betrieben zur Verfügung gestellten Mittel
(Fonds) plangemäß verwendet werden und mit den Erlösen aus dem Absatz der
Warenproduktion die Selbstkosten gedeckt und Gewinne erzielt werden, die nach
zentral festgelegten Normativen an den Staat abzuführen, für geplante
Investitionen und Prämienzahlungen an die Beschäftigten zu verwenden sind.
Das Chozrastcet hat somit im Rahmen der sozialistischen
Ware-Geld-Beziehung eine Meß-, Kontroll- und Stimulierungsfunktion: Anhand von
Wertkennziffern werden Aufwand und Ergebnis gemessen und hinsichtlich der
Planerfüllung kontrolliert; mittels Prämienzahlungen für die Erfüllung und
Übererfüllung bestimmter Leistungskennziffern (Nettoproduktion, Arbeitsproduktivität,
Kostensenkung u.a.) sollen die Interessen der Beschäftigten materiell
stimuliert werden.
Das Chozrastcet-Prinzip, 1929 in der Sowjetunion als Bestandteil des
zentralplanwirtschaftlichen Systems eingeführt, galt nach
1945 auch in den übrigen sozialistischen Ländern. In den 80er Jahren
wirtschafteten in der Sowjetunion
43%
der rd. 18000 Produktionsbetriebe nach diesem Prinzip und
verfügten damit über eine relative Selbständigkeit und Verantwortlichkeit
("relative ökonomische Aussonderung"); die übrigen sog. brutto-budgetierten
Betriebe waren in die wirtschaftliche Rechnungsführung der übergeordneten
Produktionsvereinigungen eingebettet.
Nach dem Gesetz der UdSSR über den staatlichen
Betrieb und die Produktionsvereinigungen von 1987, das im Sinne der 1985
eingeleiteten Perestrojka-Politik eine größere Selbständigkeit der Betriebe
vorsah, sollte das Chozrastcet-Prinzip als "vollständige wirtschaftliche
Rechnungsführung" durch die Prinzipien der Selbstfinanzierung und Selbstverwaltung erweitert werden, d.h. die
Betriebe sollten über die Verwendung des erwirtschafteten Bruttogewinns selbstverantwortlich entscheiden.
Gleichwohl galten hierfür - gemäß dem weiterhin bestehenden Prinzip der
planmäßigen Leitung - administrativ festgelegte Normative, die den
Entscheidungsspielraum der Unternehmen begrenzten.
Erst mit dem Wegfall der zentralen Volkswirtschaftsplanung seit 1991 wurde
auch das Chozrastcet-Prinzip de facto außer Kraft gesetzt.
Literatur: Haffner, E, Systemkonträre Beziehungen in der sowjetischen
Planwirtschaft, Berlin 1978.
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