Dienstleistungskosten sind Kosten für immaterielle Güter, bei denen Produktion und Verbrauch zeitlich zusammenfallen.
Problem:
Dienstleistungen sind nicht übertragbar, nicht lagerfähig, nicht transportierbar.
Beispiel:
? Mieten und Pachten,
? Fremdreparaturen und Fremdinstandhaltungen,
? Forschungs- und Entwicklungsleistungen Dritter,
? Reise-, Transport- und Frachtkosten,
? Werbe-, Prüfungs-, Versicherungs- und Rechtsberatungskosten.
sind Kosten für Dienstleistungen. Kennzeichnend für Dienstleistungen ist es, daß sie weder übertragbar noch lagerfähig und auch nicht transportierbar sind. Beispiele: Fremdreparaturen, Miete, Pacht, Forschungs- und Entwicklungsleistungen Dritter, Reisekosten, Transportkosten, Frachtkosten, Prüfungskosten, Beratungskosten, Versicherungskosten.
bei weiter Fassung des Begriffs der Dienstleistungen die in der Kostenartenrechnung erfassten Kosten für alle ,Lieferungen* aussenstehender Dienstleistungsunternehmen, also z.B. Transport-, Reparatur-, Werbe-, Reise-, Rechtsberatungs-, Prüfungs-, Versicherungs- sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Daneben fallen unter die Dienst- oder Fremdleistungskosten auch Mieten und Pachten sowie die Kosten für Wasser, Strom und Gas, obwohl die letzteren im strengen Sinne als Betriebsstoffkosten zu den Werkstoffkosten gehören. Auch öffentliche Abgaben werden zu den Dienstleistungskosten im weiteren Sinne gerechnet. Bei Gebühren (und Beiträgen) lässt sich dies leicht vertreten, da ihnen besondere Gegenleistungen der öffentlichen Hand gegenüberstehen. Steuern sind zwar kein Entgelt für besondere Gegenleistungen des Staates, dennoch zählen sie zu den Kosten, wenn sie verursachungsgemäss mit der Leistungserstellung und der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft verbunden sind. Typische Kostensteuern sind die Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer etc. Die Gewinnsteuern gehören nach herrschender Meinung nicht zu den Kosten, da ein Gewinn nicht unerlässliche Voraussetzung für die betriebliche Tätigkeit ist. Deshalb wird die Einkommensteuer der Einzelunternehmer und Personengesellschafter über die betreffenden Privatkonten (in Klasse 1 des GKR) gebucht, weil sie als Gewinnverwendung angesehen wird. Die Körperschaftsteuer als Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften wird - unabhängig von der uneinheitlichen Auffassung über ihren vollen oder teilweisen Kostencharakter und auch unabhängig von der Frage ihrer tatsächlichen Bemessung - zumindest in den Gemeinschafts-Richtlinien in der Klasse 2 als "das Gesamtergebnis betreffende Aufwendungen" verbucht. Bei der Erfassung der Dienstleistungskosten ergeben sich keine besonderen Probleme, wenn man einmal von der häufig notwendigen zeitlichen Abgrenzung absieht. In diesen Fällen (z.B. bei unregelmässig anfallenden Rechtsanwalts- und Prozesskosten) geht man abrechnungstechnisch so vor, dass man "egalisiert", also die Beträge möglichst gleichmässig auf die Abrechnungsperioden (-monate) verteilt.
siehe Kostenartenrechnung.
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