besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der Finanzverwaltung, vor allem über die Rechtmässigkeit von Steuer- und sonstigen Bescheiden der Finanz- und der Zollämter. Für Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich den Finanzgerichten zugewiesen sind, auch wenn sie sich auf Steuern und Abgaben (z.B. kommunale Steuern) beziehen, sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur zweistufig aufgebaut. In den Bundesländern bestehen ein oder mehrere Finanzgerichte als obere Landesgerichte. Gegen ihre Urteile ist eine Revision an den Bundesfinanzhof erlaubt, wenn sie das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof (auf Nichtzulassungsbeschwerde) zugelassen hat, etwa wegen der grundsätzlichen Bedeutung eines Falls. Die Gerichte entscheiden in Senaten. Rechtsgrundlage des Verfahrens bilden die Finanzgerichtsordnung vom 6.10.1965 und das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofes i.d.F. vom22.12.1989.
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