Frachtbriefduplikat Eine Zweitschrift des Frachtbriefes (Kopie oder entsprechender Zweitausdruck), der im Bahnfrachtverkehr vom Absender (Versender) ausgestellt und dem Frachtführer zusammen mit der zu befördernden Ware übergeben wird. Der Frachtbrief und somit auch das Frachtbriefdoppel enthält neben verschiedenen anderen Angaben vor allem die Bezeichnung der Ware mit Vermerken über die Menge, das Gewicht, die Art der Verpackung und die Markierung der Packstücke, ferner den Namen und die Anschrift des Frachtführers, des Empfängers und des Versenders der Ware. Auf dem Frachtbriefdoppel, das der Absender vom Frachtführer zurückerhält, bescheinigt der Frachtführer dem Absender den Empfang der Ware zur Beförderung an den Empfänger.
Frachtbrief und Frachtbriefdoppel sind im Unterschied zum Konnossement keine sogenannten Dispositionspapiere, durch die Dritte ein Recht an der Ware erlangen können. Der Empfänger erhält die Ware bei ihrem Eintreffen am Bestimmungsbahnhof, falls der Absender die Sendung bis dahin nicht zurückgerufen oder umgeleitet hat, ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels ausgehändigt. Auch ein Abhandenkommen des Frachtbrief-Originals, das die Ware begleitet, steht einer Auslieferung nicht im Wege. Der Absender wiederum kann, sofern ein Frachtbriefdoppel ausgestellt worden ist, von dem allein ihm zustehenden Recht, die Sendung noch während des Transports umzudisponieren, nur unter Vorlage des Doppels Gebrauch machen; er kann also derartige Verfügungen nicht mehr treffen, wenn sich das Frachtbriefdoppel nicht mehr in seinen Händen befindet. Im internationalen Geschäft gehört das Frachtbriefdoppel, soweit die Ware auf dem Schienenweg befördert wird, in der Regel zu den Dokumenten (Dokumente im Außenhandel), die vom Verkäufer unter Akkreditiven bzw. unter Inkassi eingereicht werden.
oder Duplikatfrachtbrief. Bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs, die mit dem Original in allen Einzelheiten übereinstimmt (Duplikat). Das F. erhält der Absender der Ware bei Übergabe an den Frachtführer. Es ist ein Traditionspapier (Dispositionspapier). Der Absender kann über die (rollende) Ware disponieren (z. B. die Ware anhalten; ihre Ablieferung bei einem anderen Empfänger oder einem anderen Bestimmungsort veranlassen; die Ware zurückrufen), solange sie am Bestimmungsort dem Empfänger noch nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Das Dispositionsrecht ist an die Vorlage des F. gebunden. Bei dessen Hinterlegung können F. auch finanzierungsfähig sein.
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