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Gebietsansässige

im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet, ferner Zweigniederlassungen Gebietsfremder, wenn sich ihre Leitung im Wirtschaftsgebiet befindet und sie eine gesonderte Buchführung aufweisen, und schließlich Betriebsstätten Gebietsfremder, wenn diese im Wirtschaftsgebiet ihre Verwaltung unterhalten (§4 AWG). Die Bezeichneten sind im devisenrechtlichen Sinne Deviseninländer.

Die wirtschaftlichen Aktivitäten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden finden sich in der Zahlungsbilanz wieder.

Als gebietsansässig gelten

natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet haben oder sich kontinuierlich mehr als sechs Monate im Wirtschaftsgebiet aufhalten. Damit können auch Bürger fremder Nationalität gebietsansässig sein;

juristische Personen mit Sitz oder Leitung im Wirtschaftsgebiet;

Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen mit Leitung und gesonderter Buchführung im Wirtschaftsgebiet;

Betriebsstätten gebietsfremder Unternehmen mit eigener Verwaltung im Wirtschaftsgebiet. Gebietsfremd sind demnach natürliche und juristische Personen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, bei denen die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im außenwirtschaftsrechtlichen Sinne und im Sinne der VGR gelten als G.: (1) Natürliche Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet haben; unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. (2) Juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. (3) Zweigniederlassungen Gebietsfremder im inländischen Wirtschaftsgebiet bzw. Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und gesonderte Buchführung im Inland befinden. Im devisenrechtlichen Sinne sind G. -4 Deviseninländer.

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