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Gemeinlastprinzip

Grundsatz der Umweltpolitik, nachdem die Kosten einer Umweltbelastung (bzw. die Kosten ihrer Beseitigung) nicht von den (nicht feststellbaren) Verursachern übernommen werden, sondern von gesellschaftlichen Gruppen (Fondslösungen) oder Gebietskörperschaften (öffentliche Haushalte) und somit von der Allgemeinheit. Dem Gemeinlastprinzip soll in der Ausgestaltung der Umweltpolitik nur eine Ergänzungsfunktion zukommen: Das Gemeinlastprinzip soll dann greifen, wenn das Verursacherprinzip aus »technischen« (z. B. Informationsprobleme) oder politischen Gründen (z. B. Arbeitsplatzsicherung) nicht durchführbar ist.

In der Umweltwirtschaft:

Umweltpolitik

Danach wird die öffentliche Hand anstelle der Verursacher von Umweltschäden und -beein- trächtigungen tätig, um diese negativen Auswirkungen zu beseitigen oder zu mildern. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn das Verursacherprinzip des Umweltschutzes nicht oder nur z. T. angewendet werden kann, insb. dann, wenn die Verursacher nicht feststellbar oder greifbar sind oder wenn akute Notstände beseitigt werden müssen und dies mit den Instrumenten des Verursacherprinzips nicht rasch genug gelingen kann. Instrumente des Gemeinlastprinzips sind die zeitliche Streckung bei der Anwendung und Durchsetzung des Verursacherprinzips (z.B. Stufenpläne zur Senkung der Emissionen) und insb. Finanzierungshilfen für umweltfreundliche Massnahmen durch Bürgschaften, Darlehen, Finanzzuwendungen oder Steuervergünstigungen. Aus ökonomischen wie aus ökologischen Überlegungen heraus ist das Gemeinlastprinzip als Alleinstrategie des Umweltschutzes abzulehnen: Die entsprechenden Massnahmen haben keine Kopplung zum Markt und lenken deshalb die Ressourcen nicht in die volkswirtschaftlich wie umweltbezogen erwünschte Richtung. Neben den genannten Gründen können Massnahmen nach dem Gemeinlastprinzip aus folgenden pragmatischen Gründen sinnvoll und notwendig sein: •     Verstärkung der umweltpolitischen Effekte von Massnahmen nach dem Verursacherprinzip (z.B. Umweltabgaben) durch gezielten Mitteleinsatz (etwa der einkommenden Umweltabgabe) nach dem Schwerpunktprinzip, •     Überwindung von auf anderem Wege nicht möglicher Reduzierung des umweltpolitischen Vollzugsdefizits, z. B. bei echten wirtschaftlichen Gefährdungen infolge von notwendigen Umweltschutzmassnahmen mit gravierenden negativen Besch äftigungswir- kungen infolge tatsächlicher oder vorgespiegelter (aber nicht widerlegbarer) wirtschaftlicher ,Unvertretbarkeit4 (z. B. bei der Emissionsreduzierung von Altanlagen).   Literatur: Wicke, L., Umweltökonomie, 4. Aufl. München 1993.

Prinzip der Umweltpolitik, nach dem die Kosten für die Vermeidung oder Beseitigung von Umweltschäden von der Allgemeinheit zu tragen sind. Das Gemeinlastprinzip steht als umweltpolitisches Kostenanlastungsprinzip dem Verursacherprinzip gegenüber (Umweltökonomik). Letzteres weist allokative Vorteile auf, weil bei seiner Anwendung Anreize gesetzt werden, die Umweltbeeinträchtigungen aufzugeben und auf umweltschonendere Verhaltensweisen auszuweichen. Trotzdem muss das Gemeinlastprinzip zur Anwendung kommen, wenn der Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen nicht zu ermitteln oder die Umweltbeeinträchtigung bereits in der Vergangenheit erfolgt ist (z.B. Altlasten). Auch aus beschäftigungspolitischen Erwägungen (Produk- tionseinschränkungen aufgrund verringerter Absatzchancen von Produkten, die sich durch Anlasten der Umweltschädigungskosten verteuert haben) oder unter Verteilungsaspekten kann die Anwendung des Verursacherprinzips unerwünscht sein. Trotz seiner allokativen Nachteile spielt das Gemeinlastprinzip in der Umweltpolitik der BRD eine wichtige Rolle, und zwar v.a. durch die Beseitigung von Umweltschäden durch die öffentliche Hand mit einem entsprechenden Niederschlag im Budget. B.Ha. Literatur: Zimmermann, H., Benkert, W. (1989)

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