Genußrechte sind Wertpapiere, die hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Rechte einen „Zwitter" zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen. Häufig werden Gläubigerrechte, wie feste Laufzeit und feste Grundverzinsung, mit einer gewinnabhängigen Zusatzausschüttung gekoppelt. Die Ausgestaltung der Genußrechte ist nicht gesetzlich normiert, sie dürfen jedoch nicht bestimmte Eigentumsrechte, wie beispielsweise Stimmrechte, verbriefen. Die Sonderstellung des Genußrechtskapitals bewirkt, daß Kreditinstitute unter bestimmten Prämissen die von ihnen emittierten Genußrechte (Genußrechtskapital) als haftendes Eigenkapital (Ergänzungskapital) anrechnen dürfen. Voraussetzung dafür ist, daß die Genußrechte am laufenden Verlust teilnehmen, im Insolvenzfall nachrangig bedient werden und dem Kreditinstitut eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen. Insbesondere für Kreditinstitute, die kein Eigenkapital durch die Emission von Aktien aufnehmen können (z.B. Sparkassen), bildet die Emission von Genußrechten eine Möglichkeit zur Erhöhung ihrer Haftungsbasis.
Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten gebildet wird und bei Kreditinstituten nach §10 V KWG als Ergänzungskapital dem haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute zuzurechnen ist, wenn bestimmte, im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind: volle Teilnahme am Verlust, Nachrangigkeit, Mindestdauer der Zurverfügungstellung fünf Jahre, Mindestrestlaufzeit zwei Jahre.
siehe hybride Finanzinstrumente.
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