Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat bzw. fortwährend geisteskrank/-schwach ist. Beschränkt geschäftsfähig ist nach § 106 BGB der Minderjährige. Für diesen gilt: Er kann ohne Probleme ein Rechtsgeschäft vornehmen, das ihm einen rechtlichen Vorteil (z. B. Annahme einer Schenkung) erbringt. Wird ein Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (beim Minderjährigen z. B. die Eltern) abgeschlossen, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab. Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) besagt Folgendes: Hat ein Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag geschlossen, dann gilt dieser Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Bezahlung mit seinem Taschengeld leisten kann. Ein Minderjähriger kann auch vollgültig alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Zusammenhang mit der Begründung, Aufhebung oder Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses stehen. Sein gesetzlicher Vertreter muss allerdings mit dem Arbeitsverhältnis einverstanden gewesen sein.
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