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Taschengeldparagraph

Grundsätzlich ist ein Vertrag, den ein Minderjähriger bzw. beschränkt Geschäftsfähiger (ab vollendetem 7. bis vollendetem 18. Lebensjahr) schließt, von der nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) abhängig, um wirksam zu werden. Wenn der Minderjährige jedoch seine Schuld mit Mitteln begleicht, die der Sache und der Höhe nach im üblichen Rahmen liegen (Beispiel: Kauf von Jeans durch einen 15jährigen), ist ein solcher Vertrag nach § 110 BGB von Anfang an wirksam, die Genehmigungspflicht entfallt.

Er betrifft die Rechtslage bei Versicherungsvertragsabschlüssen mit Minderjährigen. Werden Haftpflicht- oder Kaskoversicherungsverträge mit einer einjährigen oder kürzeren Laufzeit geschlossen, bedarf es zur Wirksamkeit des Versicherungsvertrages vorher oder nachträglich der Zustimmung der Eltern des minderjährigen Versicherungsnehmers. Ausnahmen gibt es bei Verträgen mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand, beispielsweise bei Haftpflichtversicherungsverträgen für Mofas. Hier greift der so genannte Taschengeldparagraph.

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