verpflichtet als Unternehmensvertrag die "Untergesellschaft", ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§291 AktG). In der Praxis wird der Gewinnabführungsvertrag i.d.R. zusammen mit einem Beherrschungsvertrag geschlossen, um die Voraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft zu erfüllen (§ 14 KStG).
verpflichtet eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 291 AktG) ihren gesamten Gewinn an das beherrschende Unternehmen abzuführen. Abschluß, Änderung und Wirksamwerden von Unternehmensverträgen regelt § 293 AktGewinnabführungsvertrag Steuerrechtlich werden derartige Vereinbarungen unter bestimmten Bedingungen bei Organschaftsverhältnissen anerkannt (§ 14 KStG). Das Einkommen der Organgesellschaft wird dann dem Organträger (Muttergesellschaft) zugerechnet und nur von diesem versteuert. Auch eine GmbH kann sich zur Gewinnabführung verpflichten.
(auch Ergebnisabführungsvertrag) Nach § 291 AktG handelt es sich hierbei um einen Vertrag, in dem sich eine AG oder KGaA verpflichtet, ihren gesamten Gewinn oder einen Teil davon oder den Gewinn einzelner Betriebe (Teilgewinnabführungsvertrag) an ein anderes Unternehmen abzuführen. Siehe auch Organschaftsvertrag.
Der Gewinnabführungsvertrag (GAV) ist eine Form der Unternehmensverträge i. S. d. AktG 1965. Durch einen GAV verpflichtet sich eine » Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG).
Form der verbundenen Unternehmen nach AktGewinnabführungsvertrag Bei Banken vielfältig vorkommender Unternehmensvertrag, durch den eine AG oder KGaA - Bank o. a. Finanzinstitut - sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen - z.B. andere Bank - abzuführen. Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine AG oder KGaA es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen. Zahlreiche aktiengesetzliche Schutzvorschriften.
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