Die ersten drei Einkunftsarten des §21 EStG gelten als Betriebseinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit). Typisch für diese Einkunftsarten ist die gewerblich oder beruflich orientierte selbständige und nachhaltige Beteiligung der zu besteuernden Einheiten am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie streben i.d.R. nach Gewinn. Bei ihnen wird die positive Differenz (Nettobetrag; Saldo) zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben als Gewinn bezeichnet. Rechentechnisch handelt es sich daher um Gewinneinkunftsarten oder Gewinneinkünfte. Die Gewinnermittlung kann mit unterschiedlichen Gewinnermittlungsverfahren durchgeführt werden. Bei Kleinbetrieben und freien Berufen herrscht der Vergleich zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vor ( Überschussrechnung). Die anderen Betriebe ermitteln den Gewinn durch Vergleich des Nettovermögens im Jahreszeitraum, korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Die ausgebaute Doppik in der modernen Unternehmensrechnung führt ohnehin Betriebs- und Privatkonten getrennt zum Abschluss oder Ergebnis. Auch Gewinne aus dem Verkauf von betrieblichen Vermögensteilen gehören zum steuerlichen Ergebnis. Bei Veräusserung von Teilbetrieben oder ganzen Betrieben sind Freibeträge und ausserordentliche Tarife vorgesehen. Typisch für die Gewinneinkünfte ist, dass Risikokapital abgerechnet wird. Wahlrechte bei der Vermögensbewertung beeinflussen grundsätzlich das Ergebnis (Gewinn oder Verlust).
siehe Gewinneinkunftsarten (Einkommensteuer).
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