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Going-concern-Prinzip

Das going-concern-Prinzip ist ein Bewertungsprinzip, welches in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB geregelt ist: "Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen." Die Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter der Annahme durchzuführen, daß die Unternehmung über den Abschlußtag fortgeführt wird, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen.

(Unternehmensfortführungsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Periodische Jahresabschlüsse werden i.d.R. unter der Voraussetzung erstellt, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auch in der Zukunft fortführt. Dies setzt voraus, dass weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, das Unternehmen zu liquidieren oder dessen Geschäftstätigkeit wesentlich einzuschränken. Da eine Aussage über das künftige Unternehmensschicksal i.d.R. nicht aus einer vollständigen Prognose abgeleitet werden kann, weil die Bindungsfristen des Vermögens weit über die vorhersehbare Zukunft hinausragen, muss das Prognoseproblem mit Hilfe eines Bilanzierungsgrundsatzes gelöst werden, der sich an den Erfordernissen einer getreuen Rechenschaft orientiert. Demnach ist von der Gültigkeit der tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag auch für die Zukunft auszugehen. Das Going- concern-Prinzip stellt damit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsnormen dar und fordert, dass das Vermögen grundsätzlich auf der Grundlage anschaffungspreisorientierter Werte zu bilanzieren ist. Stehen der Fortführung der Unternehmenstätigkeit jedoch tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen, so folgen der damit bewirkten Zweckänderung der Bilanz Modifikationen der  Bilanzierungs- und Bewertungskriterien sowie im formalen Aufbau der Bilanz. So müsste eine Liquidationsbilanz den Bilanzierungspostulaten der Vollständigkeit und einer Veräusserungspreisorientierten Bilanzwahrheit besondere Priorität einräumen. Für Bilanzierungswahlrechte (z.B. Passivierungswahlrecht für bestimmte Aufwandsrückstellungen) wäre in einer solchen Bilanz kein Raum. Dagegen bestünde für veräusserungsfähige, selbstgeschaffene Immaterialgüter eine Bilanzierungspflicht. Im Bereich der Bewertung müsste z.B. das gemilderte  Niederstwertprinzip für das Anlagevermögen (§253 Abs. 2 HGB; gilt bei Kapitalgesellschaften jedoch nur für Finanzanlagen, § 279 HGB) entfallen. Der betriebswirtschaftlich orientierte Aufbau der Bilanz nach der voraussichtlichen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bzw. nach der Fristigkeit der Verbindlichkeiten müsste einer ausschliesslich rechtlichen Gesichtspunkten genügenden Gliederung weichen. Besondere Bedeutung kommt dem Going- concern-Prinzip im Verhältnis zum Grundsatz der Bilanzstetigkeit zu. Dieser Grundsatz ist nämlich ausschliesslich unter der Going-concern-Prämisse sinnvoll anwendbar. Die formelle Bilanzstetigkeit (Bilanzidentität), also die Übereinstimmung von Schlussbilanz der Vorperiode mit der Eröffnungsbilanz der laufenden Periode, sichert die formelle Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse. Die materielle Bilanzstetigkeit (Bilanzkontinuität) zielt dagegen auf die Vergleichbarkeit, insb. des Erfolgsausweises ab, indem sie die Beibehaltung der gewählten Bewertungsgrundsätze (Bewertungsstetigkeit z.B. der Abschreibungsmethode) und die Wahrung des Wertzusammenhangs für jede Vermögens- oder Schuldposition bei im übrigen unveränderten Wertverhältnissen (Wertstetigkeit) fordert. Die Vergleichbarkeit des Bilanz- und Erfolgausweises ist jedoch nur unter Fortführungsgesichtspunkten von Relevanz. Bei einer Liquidationsbilanz stehen demgegenüber individuelle Versilberungswerte (Einzelveräusserungswerte) im Vordergrund der Betrachtung; eine Bindung an bisherige Bewertungsund Ausweisgrundsätze stünde diesem Erfordernis jedoch im Wege. Da die Fortführung der vom HGB unterstellte Regelfall ist, gehört das rechtzeitige Erkennen entgegenstehender Gegebenheiten zu den schwierigsten Fragen der Bilanzierung überhaupt. Entscheidend für die Prüfung der Unter nehmensfortführung sind jedoch grundsätzlich die Verhältnisse am Abschlussstichtag.

Teil der GoB, nach dem von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, es sei denn, es stehen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten dagegen, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Dieses Prinzip hat insbesondere auf die Bewertung wesentlichen Einfluß, weil sonst die erwarteten Liquidationswerte (gegebenenfalls abzüglich noch entstehender Kosten für Veräußerung, Dekontamination u. dgl.) anzusetzen wären.

(Grundsatz der Unternehmensfortführung). Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unterneh­mens auszugehen, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Die einzelnen Vermögensgegenstände dürfen nur zu dem Wert, der sich aus der angenommenen Unternehmensfortführung ergibt, angesetzt werden, bei abnutz­baren Anlagegütern sind das die  Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschrei­bungen.

Die der Aufstellung periodischer Abschlüsse zugrund e liegende Annahme, daß das Unternehmen seine Geschäftigkeit fortführt. Es besteht also weder die Absicht noch die Notwendigkeit, das Unternehmen zu liquidieren oder den Umfang seiner Tätigkeit wesentlich einzuschränken. Auf Grund der Annahme der Fortführung der Unternehmung werden Vermögensteile, die im Laufe der normalen Geschäftstätigkeit verbraucht oder realisiert werden, zu Anschaffungs oder Herstellungskosten bewertet. Ist eine Einstellung oder wesentliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit zu erwarten, ist die Vermögensbewertung auf Liquidationsbasis zu erstellen. Es ist Aufgabe des Abschlußprüfers, auf Umstände und Hinweise zu achten, die die Annahme des Fortbe standes der Unternehmung in Zwei fel stellen können. Diesbezügliche Prüfungshandlungen umfassen u. a. Durchsicht von Protokollen von Sit zungen des Top Managements, Kon sultierung des Rechtsberaters der Un ternehmung bezüglich schwebender Prozesse, Einblick in die Pla nungsrechnung (insbesondere auch die CashflowRechnung) für das nächste Jahr und die Überprüfung al ler Vereinbarungen mit Kreditoren auf ihre Einhaltung und Kündbarkeit.

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