Einrichtung der freiwilligen Schiedsgerichts- barkeit, die um eine Schlichtung von Streitigkeiten bei inländischen oder internationalen Warengeschäften bemüht ist. Das Handels- schiedswesen beruht auf dem Grundgedanken, dass Streitigkeiten unter Kaufleuten zweckmässiger durch Fachgenossen als durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden. Für deren Ausschaltung sprechen neben mangelnder Fachkompetenz die langwierigen Prozessformalitäten und die Höhe der Kosten. Das gilt besonders im internationalen Handelsverkehr, wo verschiedenes Recht und unterschiedliche Prozessverfahren zusätzliche Erschwernisse bilden. Das Schiedswesen umfasst die Bereiche Schiedsgutachten, Arbitrage und Schiedsgerichte. Die Grundlage des Schiedswesens ist nach deutschem Recht der privatrechtliche Schieds- vertrag, in dem die Beteiligten vereinbaren, dass sie ihre Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis durch Schiedsrichter unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entscheiden lassen. Unter Kaufleuten bedarf eine solche Vereinbarung keiner besonderen Form, i.d.R. wird jedoch in Kaufverträgen eine besondere Schiedsgerichtsklausel aufgenommen. Häufig sehen Schiedsgerichtsordnungen ausdrücklich vor, dass eine gütliche Einigung angestrebt und ein Schiedsspruch nur gefällt werden soll, wenn eine solche nicht zu erzielen ist. Ist ein Vergleich zustande gekommen und hat sich in ihm der Schuldner einer sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so ist der Vergleich, von den Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben, beim zuständigen Gericht niederzulegen. Er ist dann wie ein Schiedsspruch vollstreckbar. Literatur: Seyffert, R., Wirtschaftslehre des Handels, 5.Aufl., hrsg. von Sundhoff, E., Opladen 1972.
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