Der Zollkodex (ZK) legt in Art. 61 vier Formen der Zollanmeldung fest, wobei die schriftliche Zollanmeldung den Regelfall darstellt. Hierbei wird zwischen dem normalen Verfahren mittels Einheitspapier der EG und den vereinfachten Verfahren unterschieden. Neben die schriftliche Zollanmeldung kann die Zollanmeldung mittels Datenverarbeitung, dem sogenannten Informatikverfahren, treten. Bei diesem Anmeldeverfahren liegt die Zielsetzung im Verzicht auf jegliche Form der Schriftlichkeit, das heißt, daß die bisher notwendigen Unterlagen wie Rechnungen, Präferenznachweise u.a. nicht mehr benötigt werden. Die bei der Verwendung des Einheitspapiers auszufüllenden Felder sollen ganz oder teilweise durch Angaben in Form von Codes ersetzt werden, um die datentechnische Sammlung und Verarbeitung zu ermöglichen. Diese Form der Zollanmeldung liegt im Ermessen der jeweiligen Zollbehörden, wobei das Gemeinschaftsrecht bisher das Informatikverfahren nur ansatzweise geregelt hat.
Zur Automatisierung der Zollanmeldung bieten die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bisher noch nationale Datenverabeitungsverfahren an, wobei auf den Schriftlichkeitsgrundsatz nur ansatzweise verzichtet wird. In Deutschland finden die Verfahren ALFA (Automatisiertes Luftfracht-Abwicklungsverfahren), DOUANE (DV-organisierte Unterstützung der Abfertigung nach Einfuhr), ZADAT (Zollanmeldung auf Datenträgern) und SALZA (Automatisierung der Sammelzollverfahren) Anwendung. Die mittels Datenverarbeitung bewirkte Anschreibung in der Unternehmensbuchführung kann, zusammen mit den Informatikverfahren, zu Vereinfachungen dergestalt führen, daß hiermit die Rechtswirkung der Annahme einer Zollanmeldung entfaltet wird (zum Beispiel bei ZADAT und SALZA) und darüber hinaus ein Zahlungsaufschub erreicht werden kann.
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