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Einheitspapier

[s.a. INTRASTAT] Beim Einheitspapier handelt es sich um einen Formularsatz für Ein- und Ausfuhren im Warenverkehr. Bei seiner Einführung 1988 ersetzte es eine Vielzahl von nationalen Papieren auf der Käufer- und Verkäuferseite im Intra-EG-Handel.

Begr. f. d. einheitlichen Formularsatz, der in der EG bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowohl für die Anmeldung bei der Einfuhr, bei der Ausfuhr als auch bei der Überführung in ein besonderes Zollverfahren anzuwenden ist. Das E. ist zur Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher, außenhandelsstatistischer und zollrechtlicher Bestimmungen verbindlich zu verwenden. Es ersetzt aber nicht andere zwingend vorgeschriebenen Papiere, wie Ursprungszeugnis, Genehmigungen und Bescheinigungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen, Carnet-ATA und Carnet TIR. Der achtfache Vordrucksatz (der je nach Verfahren nicht immer vollständig benötigt wird) weist insgesamt 54 Felder auf, die unter Heranziehung der entsprechenden Codeschlüssel auszufüllen sind. Exemplar 1: Versandschein für die Abgangszollstelle; aufbewahrt im Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaat. Exemplar 2: für die Statistik des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates (Ausfuhrerklärung). Exemplar 3: Durchschrift der Ausfuhrerklärung. Wird dem Versender/Ausführer nach Bescheinigung durch die Zollstelle ausgehändigt (zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle). Exemplar 4: Zweitstück des Versandscheins für die Bestimmungszollstelle. Exemplar 5: Rückschein im gemeinschaftlichen Versandverfahren. Exemplar 6: Erststück der Zollanmeldung für die Zollstelle; aufbewahrt im Bestimmungsmitgliedstaat. Exemplar 7: Statistische Einfuhrmeldung; bestimmt für die Statistik des Bestimmungsmitgliedstaates. Exemplar 8: Zweitstück der Zollanmeldung für den Beteiligten. Wird dem Empfänger nach Bescheinigung durch die Zollstelle ausgehändigt. Seit Verwirklichung des Binnenmarktes am 01.01.1993 entfällt die Verwendung des E. im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren.

Das zum 1. Januar 1988 EG-weit eingeführte Einheitspapier ersetzte nationale Papiere auf der Käufer- wie auf der Verkäuferseite in den EG-Staaten. Zudem machte es deutlich, daß für Begriffe wie Export und Import im Warenverkehr in der EG kein Platz mehr ist (vgl. Einfuhr, Ausfuhr). Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die Verwendung der entsprechenden Formulare in der Europäischen Gemeinschaft (EG) vorgeschrieben, ersetzt jedoch nicht die in der Gemeinschaft zwingend vorgeschriebenen Papiere (zum Beispiel Ursprungszeugnis).
Der Vordrucksatz des Einheitspapiers besteht aus acht Exemplaren und weist 54 Felder auf, die unter Benutzung eines Codeschlüssels auszufüllen sind:
Exemplar 1: Versendungs-/Ausfuhrland
Exemplar 2:
Statistik Versendungs-/Ausfuhrland
- Exemplar 3:
Versender/ Ausführer
Exemplar 4: Bestimmungszollstelle
Exemplar 5:
Rückschein gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV)
- Exemplar 6:
Bestimmungsland
- Exemplar 7:
Statistik Bestimmungsland
- Exemplar 8: Empfänger (Anmelder) Art und Zweck der Anmeldung werden in Feld 1 bestimmt:
EX: Anmeldung zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
IM: Anmeldung von Waren zur Überführung in das Zollgebiet der Gemeinschaft (exkl. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)); Anmeldung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren im Warenverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten (exkl. EFTA);
EU: Anmeldung zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der EFTA, Anmeldung zur Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EFTA;
COM: Anmeldung von Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen; Anmeldung von Waren, die in ein Zollager oder eine Freizone überführt und vorfinanziert werden sollen. Einzelheiten zum Ausfüllen der Felder ergeben sich aus dem Merkblatt zum Einheitspapier. Hilfestellungen leisten die örtlichen Industrie- und Handelskammern.

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