ATA: Admission Temporaire, Temporary Admission
dient als ein internationales Zollpapier der Erleichterung der Zollformalitäten bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung von bestimmten Warengruppen in einem Vertragsstaat und bei der Wiedereinfuhr in den Ausstellungsstaat des Übereinkommens. Die vorübergehende Verwendung kann dabei sowohl innerhalb wie auch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stattfinden. Das Carnet-ATA kann auch als Versandpapier im Versandverfahren verwendet werden. Zu den Waren, für die ein Carnet-ATA ausgestellt werden darf, gehören zum Beispiel Berufsausrüstungen, Waren, die auf Ausstellungen, Messen usw. ausgestellt oder verwendet werden sollen, sowie Warenmuster. Nach dem internationalen Zollübereinkommen über das Carnet-ATA bürgen die nationalen Spitzenverbände der Handelskammern der Vertragsstaaten für die Wiedereinfuhr bzw. nachträgliche Verzollung der betreffenden Waren. In der Bundesrepublik Deutschland ist dies der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) in Bonn.
In den Fällen, in denen die vorübergehende Verwendung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgen soll, wird in der Bundesrepublik Deutschland das Carnet-ATA gegen Entrichtung einer Gebühr von den Industrie- und Handelskammern mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Zur Abdeckung des mit der Ausstellung verbundenen Risikos des DIHT muß der Camet-Antragsteller in der Regel eine Kautionsversicherung abschließen.
(ATA). Internationaler Zollpassierschein. Gilt für bestimmte Waren im Falle einer vorübergehenden Einfuhr oder Ausfuhr wie auch bei der Wiedereinfuhr in diejenigen Länder, die sich dem gemeinschaftlichen Versandverfahren angeschlossen haben; z. B. für zollpflichtige Warenmuster, Ausstellungs- und Messegut, Gegenstände der Berufsausrüstung. Das C. ATA dient der Erleichterung der nur vorübergehenden Verbringung von Waren ins Ausland, da bei seiner Benutzung die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben entfällt, sowie keine besonderen Zollanmeldungen in den Einfuhrländern auszufertigen sind. Diese Erleichterungen sind deshalb möglich, weil die Industrie- und Handelskammern bzw. deren Spitzenorganisationen in den beteiligten Ländern sich wechselseitig gegenüber den Zollbehörden ihrer Länder verbürgt haben, im Falle eines nicht ordnungsgemäß verwendeten C. ATA die fälligen Abgaben zu entrichten. In Deutschland wird das C. ATA von den Industrie- und Handelskammern ausgegeben; es kann während der üblichen Laufzeit von 1 Jahr beliebig oft benutzt werden. Bürgender Verband ist der Deutsche Industrie und Handelskammertag. Die Kammern haben zur Abdeckung des mit der Ausstellung des C. ATA verbundenen Risikos eine Versicherung mit der Hermes Kreditversicherungs-AG abgeschlossen. Vgl. Carnet TIR.
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