Aufgrund einer vorübergehend notwendigen Betriebseinschränkung, wegen ausbleibender Zulieferteile als Folge von Streiks in anderen Unternehmen, müssen die Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden. Diese Maßnahme kann nicht gegen den Betriebsrat bzw. die Einigungsstelle verfügt werden. Derart ausgesperrte Arbeitnehmer haben weder einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt noch auf Geld aus der Streikkasse. Besondere Brisanz erhält dieser Sachverhalt bei Anwendung von Just-in-Time-Belieferung, da hier kalte Aussperrungen schnell unvermeidlich sind.
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